Die hier
aufgeführten Bestimmungen beziehen sich auf die Zuteilung von
Beförderungsdienstleistungen durch die G&B LOGISTICS GMBH, zusammen mit
ihren assoziierten Unternehmen und Tochterunternehmen, im Weiteren als G&B
LOGISTICS bezeichnet, es sei denn, ihnen stehen obligatorische nationale oder
internationale Vorschriften (wie zum Beispiel CMR) im Weg. Diese allgemeinen
Bedingungen gelten uneingeschränkt. Jede vom Auftragnehmer vorgeschlagene
Bedingung, die von diesen abweicht oder sie ergänzt, ist für G&B LOGISTICS
nicht bindend, selbst wenn G&B LOGISTICS keinen Einwand erhebt. Die
genannten Bedingungen bleiben auch dann in Kraft, wenn der Auftragnehmer die
Dienstleistung ohne Vorbehalt erbringt. Im Falle von Verweisen in diesen
Bedingungen auf bestimmte nationale Einrichtungen, Ämter, Behörden, Gesetze
oder Vorschriften ist vereinbart – außer wenn in diesen Bedingungen explizit
etwas anderes festgelegt ist oder der jeweilige Verweis auch im Land der
G&B LOGISTICS Niederlassung, die den Auftrag vergibt, direkt gültig ist –,
dass diese Verweise als Hinweis auf die jeweils im Land der die Aufgabe
erteilenden G&B LOGISTICS Niederlassung existierenden/entsprechenden
Einrichtungen, Ämter, Behörden, Gesetze oder Vorschriften gelten.
Gegenstand der Beauftragung ist
(a) die ordnungs- und vertragsgemäße Beförderung von Waren durch den
Auftragnehmer mittels Einsatzes von geeigneten Beförderungsmitteln und
geeignetem Personal sowie
(b) weitere im Einzelfall beauftragte Nebenleistungen (z.B.
Packmitteltausch).
(c)
Value added services – Die Transportleistung von
Waren zum Einsatzort, welche den Transportweg und die Ablieferung am
angegebenen Bestimmungsort einschließt. Das Auspacken der gelieferten Waren am
Standort des Empfängers, sodass die Waren sofort verfügbar und einsatzbereit
sind. Bei Abholungen, die sachgemäße Verpackung der Waren am Ort der Übergabe,
um deren Sicherheit und Unversehrtheit während des Transports zu gewährleisten.
Die Installation und Anschluss von Kabeln und dem dazugehörigen Zubehör, um
eine funktionstüchtige Nutzung zu ermöglichen. Die Inbetriebnahme von Geräten
am Einsatzort, inklusive der notwendigen Vorkehrungen und Tests, um den
ordnungsgemäßen Betrieb der Geräte sicherzustellen. Die genannten Leistungen
sollen in Übereinstimmung mit den gültigen Gesetzen, Verordnungen, Standards
und Best Practices ausgeführt werden Geräten.
3.
Verantwortlichkeiten und
Verpflichtungen des Auftragnehmers
3.1
Der Auftragnehmer unterhält
einen selbständigen Gewerbebetrieb mit eigenen Beförderungsmitteln (z.B. Lkw)
und gewährleistet eigenverantwortlich und uneingeschränkt die Einhaltung aller
(a)
für die Ausübung seines Gewerbes
und die Leistungserbringungen erforderlichen gesetzlichen, behördlichen bzw.
hoheitlichen Anforderungen (z.B. Gewerbeanmeldungen, gültige Erlaubnis für den
Güterkraftverkehr) oder
(b)
in diesem Vertrag sonst
vereinbarten Voraussetzungen (z.B. Anforderung an das von ihm einzusetzende
Personal, Beförderungsmittel, Sicherheitsstandards, Versicherung).
Der
Auftragnehmer erteilt auf Anforderung von G&B LOGISTICS die entsprechenden
Auskünfte und legt die angeforderten Nachweise vor.
3.2
Der Der Auftragnehmer
stellt zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben ein oder mehrere passende
Transportmittel zur Verfügung, die ausreichend sind, um das jeweils anvertraute
Gut zu transportieren, und hält diese in einem tadellosen, sauberen und verkehrssicheren
Zustand. Der Transport von Menschen und lebenden Tieren ist verboten. Falls der
Auftragnehmer Lebensmittel transportiert, verpflichtet er sich, die
Lebensmittelsicherheit, -gesetzmäßigkeit und -qualität zu gewährleisten und zu
erhalten. Das eingesetzte Transportmittel, einschließlich Anhänger und
Aufbauten, muss zudem insbesondere in einem geruchsneutralen, sauberen,
dichten, trockenen, technisch fehlerfreien und für den Transport von
Lebensmitteln geeigneten Zustand sein. Der Auftragnehmer ist dafür
verantwortlich, dass die Transportmittel mit geeigneten
Ladungssicherungseinrichtungen (wie z.B. Sperrstangen, Zwischenwandverschlüsse,
Spanngurte, Ketten, Netze und Rutschmatten) ausgestattet sind. Der Fahrer muss
die Ware bei der Übernahme auf äußere Unversehrtheit überprüfen und
entsprechende Ladungssicherungsmaßnahmen ergreifen. Während des gesamten
Transports ist der Auftragnehmer für die kontinuierliche Kontrolle bzw. für die
ordnungsgemäße Nachsicherung der Ladung verantwortlich. Selbst bei Teilladungen
muss eine entsprechende Ladungs- bzw. Nachsicherung bis zum finalen Entladeort
gewährleistet sein.
3.3 Im Falle einer Transportbeauftragung im Geschäftsbereich Lebensmittellogistik gelten
zusätzlich:
Bei
Transporten mit Temperaturkontrolle dürfen ausschließlich Transportmittel und
Anhänger mit einem gültigen ATP-Zertifikat verwendet
werden.
Wenn das Transportmittel, Anhänger und/oder Aufbau das G&B
LOGISTICS Logo aufweisen, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, diese
Transportmittel bei allen weiteren Tätigkeiten lediglich für den Transport von
Lebensmitteln oder waren, die mit Lebensmitteln verträglich sind, einzusetzen.
Der Auftragnehmer garantiert, dass die jeweils aktuellen
gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften und Hygienestandards (z.B. VO (EG)
Nr.852/2004, VO (EG) Nr. 853/2004, LFBG, lfSG) eingehalten werden. Der
Auftragnehmer sichert eine angemessene Vorkühlung des/der
Kühlaufbaus/Kühlaufbauten von mindestens einer Stunde vor dem Laden am
angegebenen Ort. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur lückenlosen
Dokumentation der Kühlkette mittels kalibriertem oder geeichtem
Temperaturschreiber/Datenlogger, inklusive dem Ausdrucken der Aufzeichnungen
und der Archivierung entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, jedoch
mindestens für 40 (vierzig) Monate. Diese Dokumentation ist von dem
Auftragnehmer auf Anforderung von G&B LOGISTICS unverzüglich und kostenlos
bereitzustellen. Die regelmäßige Wartung des Transportmittels, insbesondere der
Kühlkomponenten, d.h. Kühlaggregat, Kühlaufbau und Temperaturerfassungssystem,
wird vom Auftragnehmer durchgeführt, dokumentiert und auf Anfrage nachgewiesen.
Des Weiteren wird die regelmäßige Reinigung, vor allem des Innen- und
Außenaufbaus, vom Auftragnehmer durchgeführt, dokumentiert und auf Anfrage
nachgewiesen. Die Einhaltung der im Einzelauftrag angegebenen Temperaturführung
wird als vereinbart angesehen, wobei, falls keine abweichende ausdrückliche
Vereinbarung vorliegt, das Kühlaggregat unabhängig von der Außentemperatur in
der Zeit von Oktober bis März auf +2° C und in der Zeit von April bis September
auf +1°C einzustellen und während des gesamten Transports in Betrieb zu halten
ist. Der Auftragnehmer orientiert seine Organisation an den Anforderungen des
Qualitätsmanagementsystems von G&B LOGISTICS sowie den Anforderungen des
IFS Logistics (insbesondere Transportanforderungen), jeweils in der neuesten
Version.
3.4
Grundsätzlich ist eine
Umladung verboten und eine Zuladung bei einer komplett gecharterten Ladeeinheit
ist nicht zulässig.
3.5
Sollte es dem Auftragnehmer
nicht möglich sein, seine Aufgaben gemäß den vorherigen Bestimmungen zu
erfüllen, muss er G&B LOGISTICS sofort informieren. In diesem Fall ist
G&B LOGISTICS berechtigt, die Güterbeförderung anderweitig zu organisieren,
wobei eventuell anfallende Mehrkosten vom Auftragnehmer zu tragen sind.
3.6
Beinhaltet der dem
Auftragnehmer erteilte Auftrag auch das Inkasso (wie z.B. Warennachnahmen,
Frachtnachnahmen), ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit G&B LOGISTICS am
Tag des Inkassos abzurechnen und die entsprechenden Inkassobeträge auszuhändigen.
3.7 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird angenommen,
dass ein Packmitteltausch stattfindet. Für die Durchführung des
Packmitteltauschs erhält der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung, die
bereits in den jeweils gültigen Entlohnungssatz eingerechnet ist. Die
Beladeaufgabe ist erst mit der Rückgabe der in gleicher Anzahl übernommenen und
zu tauschenden Verpackungsmittel erfüllt. Das bedeutet, dass die vereinbarte
Frachtvergütung erst dann fällig wird, wenn der Packmitteltausch entsprechend
durchgeführt wurde oder gemäß den folgenden Bestimmungen stattgefunden hat. Nach
der Auslieferung der Waren an die Lieferadresse ist der Unternehmer berechtigt,
die übernommenen Verpackungsmittel innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme an der
jeweiligen Beladestelle oder bei anderen G&B LOGISTICS-Niederlassungen in
jeweils gleicher Art und Qualität (UIC-Norm 435/2-4, DIN-Norm 15146/4 oder
EHI-Anforderungsprofil) zurückzugeben. G&B LOGISTICS ist berechtigt, bei
Erstellung der Frachtgutschrift die Kosten für nicht getauschte Packmittel in
Rechnung zu stellen.
Sollte das Datum der Erstellung der Frachtgutschrift vor Ablauf
der 14 Tage liegen, wird G&B LOGISTICS die Rechnung zu den nicht
getauschten Packmitteln stornieren, sofern diese innerhalb der 14 Tage
zurückgegeben werden.
Falls nach Ablauf der 14-tägigen Rückgabefrist das
Packmittelkonto noch eine Forderung zugunsten von G&B LOGISTICS aufweist,
werden die jeweiligen Kosten pro Ladehilfsmittel endgültig in Rechnung
gestellt. G&B LOGISTICS ist berechtigt, diese Beträge mit fälligen
Frachtentgeltforderungen zu verrechnen. Falls der Unternehmer beim Abholen von
Waren und Gütern bei G&B LOGISTICS oder Dritten (Kunden von G&B
LOGISTICS) den Packmitteltausch „Zug um Zug“ vornimmt, ist er
verpflichtet, sich den Packmitteltausch durch eine von G&B LOGISTICS oder
vom Kunden unterzeichnete Quittung bestätigen zu lassen. Sollte der
Warenempfänger keine Packmittel zum Tausch vorrätig haben (oder es gibt
eventuell Sondervereinbarungen), gilt eine Packmittel-Entlastung nur mit
schriftlich bestätigter Begründung des Kunden. Sollte der Packmitteltausch beim
Empfänger aus Gründen, die der Unternehmer als Frachtführer zu vertreten hat,
nicht erfolgen, ist G&B LOGISTICS berechtigt, dem Unternehmer durch den
Nichttausch entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Außerdem
muss die Anzahl der übernommenen Packmittel mit den Packmittelangaben im
Frachtbrief übereinstimmen. Etwaige anders lautende Regelungen gemäß VBGL/AGL
sind ausgeschlossen.
Sollte sich
der Empfänger eines Palettendienstleisters (z.B. DPL) bedienen, entbindet dies
den Fahrer grundsätzlich nicht von der Pflicht, die Packmittel vor Ort
„Zug um Zug“ zu tauschen. Sollte dies nicht möglich sein oder
umgesetzt werden, so werden die übergebenen Paletten jeweils schriftlich
quittiert. Die Quittierung muss so erfolgen, dass damit eine spätere
Geltendmachung der Packmittelforderung gegenüber dem Empfänger nicht
ausgeschlossen ist.
Falls bei
internationalen Transporten in G&B LOGISTICS Nicht-Tausch-Ländern kein
Packmitteltausch vereinbart wird, entfallen die oben genannten Regelungen.
WICHTIG:
Auch wenn im Ladeauftrag kein Packmitteltausch vereinbart wurde, müssen dennoch
sämtliche Packmittelbewegungen sowohl bei der Abholung als auch bei der
Zustellung durch unterzeichnete Belege dokumentiert werden.
3.8
Im Kontext des Transports
von so genannten Erstattungs- / Marktordnungswaren gelten die folgenden
Vereinbarungen: Die von G&B LOGISTICS an den Auftragnehmer ausgehändigten
Zolldokumente (vor allem TC11-Papier / T5 / Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke)
müssen vom Auftragnehmer korrekt an der entsprechenden Ausgangszollstelle
behandelt werden. Alle dort (zurück-)erhaltenen Zolldokumente (vor allem das
abgestempelte TC11-Papier) und/oder Bestätigungen müssen vom Auftragnehmer
umgehend im Original an G&B LOGISTICS weitergeleitet werden. Sollte der
Auftragnehmer diese Verpflichtung nicht erfüllen, haftet er gegenüber G&B
LOGISTICS für alle daraus resultierenden Schäden (wie zum Beispiel den Ausfall
von Erstattungen) und muss diese auf erstes Anfordern vollständig abdecken.
G&B LOGISTICS behält sich ausdrücklich das Recht vor, solche Beträge mit
den Forderungen des Auftragnehmers zu verrechnen.
3.9
Falls relevant, gilt die
folgende Regelung: Der Auftragnehmer sichert zu, dass er während der gesamten
Zusammenarbeit die Anforderungen des Luftfahrtbundesamts (LBA) – stets
zugänglich unter www.lba.de – uneingeschränkt erfüllt.
In diesem Zusammenhang versichert der Auftragnehmer, dass:
–
Waren, die für
zugelassene Wirtschaftsteilnehmer gelagert, transportiert, an diese geliefert
oder von diesen entgegengenommen werden
–
in sicheren
Betriebsbereichen und sicheren Umschlagplätzen gelagert, aufbereitet und verladen
werden,
–
während der
Lagerung, Aufbereitung, Verladung und Transport
gegen unbefugten Zugang gesichert sind,
–
das Personal, das für die
Lagerung, Vorbereitung, Verladung, Beförderung und Übernahme solcher Waren
zuständig ist, vertrauenswürdig ist,
–
Geschäftspartner,
die in seinem Namen agieren, darauf hingewiesen werden, dass sie ebenfalls
dafür Sorge tragen müssen, die Sicherheit der Lieferung, wie oben beschrieben,
zu gewährleisten.
3.10
Der Auftragnehmer ist dazu
verpflichtet, alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere alle
Anforderungen im Zusammenhang mit dem Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie gegen
Korruption, Bestechung und sonstige strafbare Handlungen – zu erfüllen.
3.11
Der Auftragnehmer ist nur
mit einer schriftlichen Genehmigung von G&B LOGISTICS dazu berechtigt,
G&B LOGISTICS als Referenz in jeglicher Art von Werbematerialien und
insbesondere auf seiner Webseite zu nutzen.
3.12
Der Auftragnehmer
garantiert, dass er mindestens die allgemein gängigen Sicherheitsstandards in
der Transportkette einhält zu wahren.
3.13
Beim Transport gefährlicher
Güter nach ADR sind zusätzlich folgende Anforderungen zu beachten: Es ist
notwendig, dass alle Vorschriften des ADR, die für den Besitzer, den Beförderer
und den Fahrzeugführer gelten, befolgt und eingehalten werden. Die Fahrzeugbesatzung
muss eine gültige Fahrerlaubnis, eine gültige ADR-Bescheinigung und einen
Lichtbildausweis besitzen. Bei dem Transport von Gefahrgut über den Freigrenzen
gemäß Abschnitt 1.1.3.6.3 ADR ist die Transporteinheit mit Warnschildern zu
kennzeichnen. An Orten zum Be- und Entladen muss das Rauchverbot eingehalten
werden. Die Regeln über das Be- und Entladen, den Transport und die Überwachung
bei Parken und Halten müssen befolgt werden.
Abhängig von Art und Menge des Gefahrguts müssen das Fahrzeug
und das Personal wie folgt ausgestattet sein:
–
Ein passender
Unterlegkeil pro Fahrzeug ist erforderlich, dessen Dimensionen auf das
zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den Durchmesser der Reifen abgestimmt
sein müssen,
–
eine Schaufel,
–
eine Kanalabdeckung,
–
zwei selbststehende
Warnzeichen,
–
ein Auffangbehälter,
–
Augenspülflüssigkeit
–
für jedes
Besatzungsmitglied des Fahrzeugs:
o eine
Warnweste,
o ein tragbares Beleuchtungsgerät
(Handlampe) nach
8.3.4 ADR,
o ein
Paar Schutzhandschuhe, eine
Augenschutzausrüstung (z. B. Schutzbrille),
o eine Notfallfluchtmaske (Filtertyp:
A1B1E1K1-P1 oder
A2B2E2K2-P2),
o eine
schriftliche Weisung, in Landessprache des Fahrers und in der Sprache der
Länder die durchquert werden,
o 2
Feuerlöscher die den Anforderungen
des Abschnitts 8.1.4 des ADR entsprechen
3.14
Der Auftragnehmer ist dazu
verpflichtet, G&B LOGISTICS umgehend über alle Ereignisse oder
Zwischenfälle in Verbindung mit der Frachtsendung zu benachrichtigen.
4. Einsatz von Subunternehmern
Die
Übertragung des Auftrags an Dritte und/oder der Einsatz von Subunternehmern
und/oder Zeitarbeitsfirmen kann nur nach vorheriger Mitteilung von Name und
Adresse und mit schriftlicher Genehmigung von G&B LOGISTICS erfolgen. Bei
einer Weitergabe an Dritte ist auf Anforderung durch G&B Logistics die
Vorlage eines Belegs über die vom Auftragnehmer an den Dritten geleistete
Zahlung eine Voraussetzung für die Bezahlung des vereinbarten Entgelts an den
Auftragnehmer.
5.
Befolgung rechtlicher Bestimmungen
5.1 Der Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, ausschließlich
zuverlässiges Personal einzusetzen und die von ihm verwendeten Fahrer und/oder
sonstige Erfüllungsgehilfen gemäß den EG-Verordnungen VO (EU) Nr. 753/2011, VO
(EG) Nr. 2580/2001 und VO (EG) Nr. 881/2002 auf Nennung in den einschlägigen
Sanktionslisten überprüft zu haben. Im Falle einer Übereinstimmung dürfen diese
nicht für Transporte eingesetzt werden, die unter diesen Vertrag fallen. Der
Auftragnehmer anerkennt und akzeptiert, dass auch G&B LOGISTICS – um den
bestehenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen – die Daten des
Auftragnehmers auf Übereinstimmung mit den Sanktionslisten überprüft und
gegebenenfalls die entsprechenden Daten ohne jegliche Ansprüche des
Auftragnehmers an die zuständigen Behörden weiterleitet. G&B LOGISTICS
weist ausdrücklich auf die Pflicht des Auftragnehmers zur Einhaltung des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und zur Beachtung der
Vorschriften innerhalb seiner Lieferketten im Hinblick auf Menschenrechte und Umweltschutz
hin. Von jeglichen Schäden, die G&B LOGISTICS durch die Nichteinhaltung der
zu beachtenden Vorschriften, wie z.B. der erforderlichen Sorgfalt in der
Lieferkette durch den Auftragnehmer, entstehen, hat ihn der Auftragnehmer
vollumfänglich auf erstes Anfordern freizustellen.
5.2 Sollte der Auftragnehmer oder das von ihm eingesetzte Personal
Zugang zu Bereichen erhalten, in denen vertrauliche, betriebsinterne
Angelegenheiten und Informationen (z.B. Dokumente, Geschäftsunterlagen)
vorgehalten werden, besteht ein strenges Schweigegebot. Darüber hinaus ist es
dem Auftragnehmer oder seinem Personal untersagt, Einblick in betriebsinterne
Unterlagen zu nehmen oder Bereiche zu betreten, die für die Erbringung der
Leistung nicht erforderlich sind. Der Auftragnehmer oder das von ihm eingesetzte
Personal ist nicht befugt, Einblick in oder direkten Zugriff auf die Waren zu
nehmen, die beim Auftraggeber entladen, gelagert, bearbeitet oder verladen
werden.
5.3
Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, seinem Fahrpersonal medizinische Vorsorgeuntersuchungen
anzubieten.
5.4
Dies ist insbesondere für
Deutschland in Bezug auf die §§ 7 b ff GüKG relevant. Folglich muss der
Dienstleister ausschließlich solche Mitarbeiter einstellen, die keine EU-Bürger
sind und über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügen. Bei Bedarf muss der Dienstleister
unverzüglich alle gemäß GüKG erforderlichen Informationen und Belege an G&B
LOGISTICS liefern, siehe §§ 7 c, 7 d GüKG.
5.5
Der Dienstleister
verpflichtet sich, die jeweils geltenden nationalen Bestimmungen zu
Mindestlohn, Bekämpfung von Schwarzarbeit und Sozialversicherungsrecht im Laufe
der Durchführung des Transports einzuhalten und die darin festgelegten
Anforderungen zu erfüllen. Er garantiert, dass diese Vorschriften auch von
einem Subunternehmer und allen untergeordneten Subunternehmern eingehalten
werden.
5.6
Auf erstes Anfordern stellt
der Dienstleister den Auftraggeber von jeglichen Forderungen frei, die im
Zusammenhang damit von den Arbeitnehmern des Dienstleisters, den Arbeitnehmern
seiner Subunternehmer und den Arbeitnehmern aller weiteren untergeordneten
Subunternehmer sowie möglicher Leiharbeiter gegen den Auftraggeber erhoben
werden.
5.7
Auf Anforderung muss der
Dienstleister geeignete Belege dafür vorlegen, dass allen von ihm oder seinen
Subunternehmern beschäftigten Arbeitnehmern der Mindestlohn gemäß dem jeweils
geltenden nationalen Mindestlohngesetz ausgezahlt wurde. Der Dienstleister hat
durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern
sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen erfüllt werden.
5.8
Bei schuldhafter Verletzung
seiner Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns an seine Arbeitnehmer durch den
Dienstleister, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag außerordentlich und
ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitere Ansprüche (wie zum Beispiel
auf Schadensersatz oder Entlastung) werden dadurch nicht beeinträchtigt.
6.1 Der Dienstleister
erhält für seine Dienste die in der jeweiligen Einzelauftrag festgelegten
Vergütungen.
Die Zahlung
der Gutschrift für die erbrachte Leistung erfolgt ausschließlich nach Vorlage
des quittierten Frachtbriefs (Name zusätzlich in Druckbuchstaben) mit Angabe
der Tournummer oder einer vom Empfängerzollamt/zugelassenem Empfänger
bestätigten Kopie des T1 bzw. T2 (alternativer Nachweis).
Ein Anspruch
auf Standgeld kann vom Dienstleister nur erhoben werden, sofern dies mit
G&B LOGISTICS im Vorfeld hinsichtlich Wartezeit und Höhe ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.
Im Falle
eines Transports auf mautpflichtigen Straßen gilt: Der Dienstleister
versichert, die für den Transport anfallende Gebühr in der gesetzlich
vorgeschriebenen Höhe zu zahlen und die mautpflichtigen Straßen in
entsprechendem Maße auch tatsächlich zu nutzen.
Die
Vertragsparteien sind sich einig, dass G&B LOGISTICS seine Forderungen
gegen den Dienstleister mit den Vergütungen verrechnen kann.
6.2 Anstelle einer
Rechnung des Auftragnehmers an G&B Logistics erstellt G&B Logistics
eine Gutschrift im Namen von: G&B LOGISTICS GMBH, Roermonder Bahn 31, 41844
Wegberg (DE281360786).
Der
Auftragnehmer übermittelt kein Rechnungsdokument an G&B Logistics. Ein
übermitteltes Rechnungsdokument weist G&B Logistics zu seiner Entlastung
zurück.
Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Gutschriftserstellung erforderlichen
Dokumente im vorgesehenen Link zu hinterlegen, der ihm bei der Einrichtung
seines Unternehmens bereitgestellt wurde und welcher auch im jeweiligen
Transportauftrag genannt ist.
Der
Auftragnehmer hat die Verpflichtung, die Gutschrift unverzüglich nach Zugang
auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Etwaige Einwendungen gegen
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Gutschrift sind dem Auftraggeber
binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Gutschrift schriftlich
bekanntzugeben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt die Gutschrift als
vom Auftragnehmer genehmigt, ausgenommen hiervon sind Fälle einer eventuellen
Überzahlung. Eine Genehmigung gilt ebenfalls als erteilt, wenn der
Auftragnehmer den in der Gutschrift ausgewiesenen Betrag entgegennimmt, ohne
zuvor Einwendungen erhoben zu haben. Eventuelle Überzahlungen können unabhängig
von vorstehender Regelung geltend gemacht werden.
Das Zahlungsziel beträgt 45 Tage nach Erstellung der Gutschrift
durch G&B Logistics. G&B Logistics verpflichtet sich, spätestens
innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen der vollständigen Dokumente durch den
Auftragnehmer, die Gutschrift zu erstellen.
7.
Verantwortung / Versicherung
7.1 Der Dienstleister haftet für alle Transportdienstleistungen
gemäß den jeweils relevanten nationalen gesetzlichen Vorschriften.
7.2
Grundsätzlich ist der
Dienstleister verpflichtet, seine Haftung durch eine ausreichende Versicherung
abzusichern. Diese muss auch die von ihm beauftragten Dienstleister
einschließen, sogenannte subsidiäre Haftung. Im Zusammenhang damit hat der
Dienstleister alle von seinem Versicherer auferlegten Pflichten (z.B. bewachter
Parkplatz, Diebstahlsicherung usw.) zu erfüllen.
7.3
Für Deutschland gilt:
Der
Dienstleister haftet für alle Transportdienstleistungen nach den Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches (HGB) über das Frachtgeschäft, wobei die Haftung für
Güterschäden gemäß § 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB 40 Rechnungseinheiten pro kg des
Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Ware beträgt. Sollte im Verhältnis
von G&B LOGISTICS zu seinen Kunden eine geringere Haftung zur Anwendung
kommen, verringert sich die Haftung des Dienstleisters im gleichen Ausmaß. Im
Falle, dass der Kunde von G&B LOGISTICS eine Transport- oder
Güterschadenversicherung über G&B LOGISTICS abgeschlossen hat, haftet der
Dienstleister für Güterschäden mit 40 Rechnungseinheiten pro kg des Rohgewichts
der verlorenen oder beschädigten Ware.
Gemäß § 7a
des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) ist der Dienstleister verpflichtet, eine
Versicherung abzuschließen und einen entsprechenden Versicherungsnachweis
während des Transports im Fahrzeug mitzuführen. Diese Versicherung enthält
einen Selbstbehalt von maximal 500,- EUR für den Einsatz im Nahverkehr bzw.
2.500 EUR für den Einsatz im Fernverkehr oder grenzüberschreitenden Verkehr.
Wenn der Dienstleister grenzüberschreitende Transporte für G&B LOGISTICS
durchführt, haftet er gemäß CMR und muss G&B LOGISTICS den Abschluss einer
Versicherung nachweisen, die die Haftung nach CMR (einschließlich Art. 29 CMR)
vollständig abdeckt und eine Deckungssumme von mindestens EUR 600.000,00 pro
Schadenfall (auch für Schäden gemäß Art. 29 CMR) vorsieht. Der Dienstleister
weist G&B LOGISTICS den jeweils erforderlichen Versicherungsschutz durch
Vorlage der Police und der Quittung für die Prämienzahlung nach und entbindet
seinen Versicherer insofern von der Schweigepflicht.
Der
Dienstleister ist verpflichtet, eine Versicherung für Fremdausrüstung für die
Nutzung der Wechselbrücken und Auflieger von G&B LOGISTICS abzuschließen,
diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten und jederzeit
auf Anfrage von G&B LOGISTICS durch Vorlage der gültigen
Versicherungspolice nachzuweisen. Der Dienstleister kann in diesem Zusammenhang
im Rahmen des Abschlusses einer Frachtführerhaftpflichtversicherung bei G&B
LOGISTICS (Subunternehmerpolice Z98) den zusätzlichen Baustein der
Kaskoversicherung wählen.
Bei der Übernahme von Sendungen der Produktlinie „targo on-site“
des Auftraggebers umfasst der Auftrag bei dem Produkt „targo on-site plus“
ausdrücklich auch die Lieferung an einen benannten Ort der Verwendung (z.B.
Transport in Wohn- oder Geschäftsräume des Empfängers) sowie grundsätzlich auch
die Rücknahme der Transportverpackung.
UNTERNEHMER
bestätigt ausdrücklich, dass diese besonderen Leistungen ebenfalls von seinem
Versicherungsschutz gedeckt sind.
Der
Unternehmer übernimmt die Verantwortung für das korrekte Beladen und Entladen
des Fahrzeugs und sorgt eigenverantwortlich für eine sichere Verladung der
Güter hinsichtlich Betrieb und Transport.
Falls es
sich bei dem Auftrag, entgegen der Meinung beider Parteien, in Einzelfällen um
einen sogenannten Lohnfuhrvertrag handelt, so gelten die oben genannten
Bestimmungen für Haftung und Versicherung entsprechend.
Die Haftung
von G&B Logistics nach §§ 414, 455, 468 und 488 HGB ist auf 200.000 Euro
pro Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung bei
Personenschäden, also bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, oder wenn
der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder
seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurde oder durch Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, wobei Schadensersatzansprüche in diesem Fall auf den
vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt sind.
Jede
vertragswidrige Nutzung der vom Auftraggeber dem Unternehmer zur Nutzung zur
Verfügung gestellten Ausrüstung ist ausdrücklich untersagt und wird unabhängig
von sonstigen bestehenden Ansprüchen mit einer Strafzahlung von 5.000 EUR pro
Vorfall geahndet.
8. Vertraulichkeit
/ Kundenschutz
8.1
Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, alle ihm bekannten Informationen (beispielsweise über
G&B LOGISTICS oder deren Kunden) vertraulich zu behandeln.
8.2
Der Auftragnehmer
verpflichtet sich zu Kundenschutz gegenüber G&B LOGISTICS. Er darf keine
Transportaufträge, die den Dienstleistungen dieser Vereinbarung entsprechen,
direkt oder indirekt von Kunden von G&B LOGISTICS übernehmen, die er im
Rahmen seiner Tätigkeit kennengelernt hat, noch solche Aufträge an Dritte
weiterleiten. Der Kundenschutz bezieht sich räumlich auf das Gebiet, das der
Beauftragung des Sub-Auftragnehmers durch G&B LOGISTICS auf Basis dieser
Vereinbarung entspricht. Bei jeder Zuwiderhandlung zahlt der Frachtführer dem
Spediteur eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,00 EUR. G&B LOGISTICS
kann einen darüber hinausgehenden Schaden geltend machen.
8.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erfassung,
Speicherung, Verarbeitung, Nutzung oder Übermittlung von personenbezogenen und
anderen Daten – sowohl von G&B LOGISTICS als auch von dessen Kunden – stets
nur das zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten unbedingt erforderliche
Maß zu verwenden.
8.4 Er verpflichtet sich insbesondere, die jeweils geltenden
gesetzlichen Datenschutzbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung vollständig
einzuhalten – z.B. das nationale Recht des Auftraggebers und die
Datenschutz-Grundverordnung VO (EU) 2016/679 in ihrer jeweils gültigen Fassung
(DS-GVO) – und erkennt an, dass er dafür vollständig eigenverantwortlich
handeln muss.
8.5 Der Auftragnehmer muss technische und organisatorische Maßnahmen
gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben treffen, um die
Vertraulichkeit, Sicherheit und den Schutz der Daten, insbesondere den Schutz
vor Zugriffen Dritter in jeglicher Form, zu gewährleisten.
8.6 Der Auftragnehmer wird alle von ihm beauftragten Personen,
Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend dieser Klausel
informieren und verpflichten. Insbesondere wird der Auftragnehmer diese in Form
einer schriftlichen „Verpflichtungserklärung zum Datenschutz“ zur
Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen
verpflichten und diese Erklärung auf Anfrage vorlegen.
8.7 Der Auftragnehmer wird G&B LOGISTICS eine schriftliche
Übersicht über die Verwendung der personenbezogenen Daten gemäß DS-GVO zur
Verfügung stellen.
8.8 Die für die Vertragsabwicklung notwendigen Daten des
Auftragnehmers werden gespeichert. Die Dauer der Datenspeicherung richtet sich
nach den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Alle Daten, insbesondere
personenbezogene Daten, werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Die
Bestimmungen des nationalen Datenschutzgesetzes und der
Datenschutz-Grundverordnung VO (EU) 2016/679 in ihrer jeweils gültigen Fassung
(DS-GVO) werden beachtet.
8.9 Der Auftragnehmer wird selbständig sicherstellen, dass G&B
LOGISTICS personenbezogene Daten vom Auftragnehmer bzw. seinen eingesetzten
Fahrern im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages zwischen G&B LOGISTICS
und seinen Kunden übermitteln darf. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch das
Einholen von Einwilligungen seiner Fahrer.
8.10 Der Auftragnehmer beauftragt G&B LOGISTICS, Vermietern oder
Leasinggebern von Transportmitteln auf deren Anfrage hin auch personen- und
unternehmensbezogene Daten zu übermitteln. G&B LOGISTICS weist darauf hin,
dass er, soweit er gesetzlich dazu verpflichtet ist (z.B. bei Kontrollen,
Durchsuchungen, Ermittlungsverfahren, etc.), personenbezogene Daten an Behörden
übermittelt. Diese Meldungen erfolgen unter Beachtung des nationalen
Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung VO (EU) 2016/679 in ihrer
jeweils gültigen Fassung (DS-GVO).
8.11
Details zur Verwendung der
personenbezogenen Daten sind in den „Informationen gemäß DS-GVO“
geregelt. Der Auftragnehmer bestätigt, die „Informationen gemäß
DS-GVO“ von G&B LOGISTICS erhalten zu haben. Diese können auch
jederzeit unter https://gb-logistics.eu/datenschutz/ eingesehen werden.
8.12
Der Auftragnehmer entbindet
G&B LOGISTICS von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der
Daten im oben genannten Umfang – insbesondere von jeglicher Haftung aufgrund
in- oder ausländischer Datenschutzgesetze oder der DS-GVO sowie jeglichen
sonstigen Ansprüchen der Aufsichtsbehörden.
9.1
Diese Bedingungen sind für
beide Parteien in der Version gültig, die zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe
gültig ist. Der Auftragnehmer bestätigt die Gültigkeit dieser Bedingungen mit
der Auftragserteilung.
9.2
Abweichungen,
Modifikationen oder Ergänzungen zu den in diesen allgemeinen Bedingungen
festgelegten Bestimmungen bedürfen zur Rechtskräftigkeit der schriftlichen
Bestätigung durch G&B LOGISTICS. Dies gilt auch für die Aufhebung der
Schriftformklausel.
9.3
Die Beziehungen zwischen
den Parteien unterliegen dem deutschen Recht. Die Parteien bemühen sich,
jegliche Streitigkeiten, die sich hinsichtlich der Gültigkeit, Auslegung,
Ausführung oder Nichtausführung, Unterbrechung oder Beendigung dieses Vertrags
ergeben, gütlich zu regeln. Sollte eine gütliche Beilegung nicht erreicht
werden, wird jegliche Streitigkeit in Bezug auf die Entstehung, Durchführung
und/oder Auslegung dieses Vertrags ausschließlich der Zuständigkeit des
Handelsgerichts Mönchengladbach (DE) unterstellt, auch im Falle mehrerer
Beklagter oder Anspruchnahme von Garantien.
10.1
G&B LOGISTICS übernimmt
keine zusätzlichen Kosten (beispielsweise Lohnkosten), sofern der Zeitraum
zwischen Be- und Entladen im Inland weniger als 24 Stunden und im Ausland
weniger als 48 Stunden beträgt. Im Falle von Wochenendtagen und Feiertagen können
jedoch zusätzliche Kosten für Wartezeiten, Parkzeiten oder sonstige
Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden.
10.2
Der Tausch von
Ladehilfsmitteln ist nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung von sowohl
Absender als auch Empfänger gültig. Eine von beiden Parteien unterzeichnete
Quittung muss spätestens mit der Übergabe der entsprechenden Dokumente zur
Erstellung der Gutschrift an G&B LOGISTICS übergeben werden.
10.3
Das Zahlungsziel beträgt 45
Tage ab Übergabe der Dokumente zur Gutschriftserstellung an G&B LOGISTICS,
inklusive der Dokumentation aller folgenden Unterlagen: Original CMR und alle
sonstigen im Auftrag benannten Dokumente. Falls die Dokumente ohne die
entsprechenden Unterlagen übergeben werden, beginnt die Frist erst mit der
Übergabe des letzten erforderlichen Dokuments.
10.4
Die Unterlagen inklusive
aller geforderter Dokumente muss spätestens 30 Tage nach Auslieferung eingereicht
werden. Für jeden Tag der Verspätung wird eine Vertragsstrafe von 15 EURO als
vereinbart angesehen.
10.5 G&B LOGISTICS Sp. z o.o. willigt nicht in die Abtretung von
Forderungen ein.
11.
Für
Transportaufträge
die nach Tschechien führen, von Tschechien ausgehen, oder bei denen das
Territorium Tschechiens durchquert wird, sind folgende Bedingungen als
vereinbart zu betrachten:
11.1
Als Ergänzung zu Punkt 3.5
ist zu beachten: Sollte dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße
Leistungserbringung gemäß den genannten Vorgaben nicht möglich sein, ist er
verpflichtet, G&B LOGISTICS unverzüglich zu informieren und eine
Instruktion einzuholen. G&B LOGISTICS behält sich in einem solchen Fall das
Recht vor, alternative Verfügungen über die Sendung zu treffen. Für jegliche
Schäden und zusätzlichen Kosten, die durch die Nichterfüllung seiner
Verpflichtungen entstehen, haftet der Auftragnehmer.
11.2
Die Punkte 5.4, 5.5 und 5.6
sind lediglich relevant, sofern das Deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) auf die
Leistungen des Auftragnehmers Anwendung findet.
11.3
Sofern der Auftragnehmer
umsatzsteuerpflichtig ist, ist er dazu verpflichtet, in seinen steuerlichen
Unterlagen ausschließlich die Kontonummern der Zahlungsdienstleister anzugeben,
die vom zuständigen Steuerverwalter gemäß § 98 des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg.
über die Mehrwertsteuer veröffentlicht wurden. Sollte die Kontonummer auf dem
Steuerbeleg von den von der Steuerbehörde veröffentlichten Kontonummern
abweichen, ist G&B LOGISTICS berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber
dem Auftragnehmer durch Zahlung auf ein beliebiges Konto zu erfüllen, dessen
Nummer von der Steuerbehörde im Register der Zahlungspflichtigen und
identifizierten Personen veröffentlicht wurde. Der Auftragnehmer hat G&B
LOGISTICS darüber zu informieren, wenn die Finanzverwaltung entschieden hat,
ihn als unzuverlässigen Zahler einzustufen. Diese Mitteilung ist innerhalb von
drei Tagen nach Rechtskraft dieser Entscheidung zu machen, spätestens jedoch am
Tag der Veröffentlichung dieser Tatsache durch die Finanzverwaltung in einer Form,
die einen Fernzugriff ermöglicht.
12.
Für
Transportaufträge, die nach Rumänien führen, von Rumänien ausgehen oder bei
denen das Territorium Rumäniens durchquert wird, sind folgende Bedingungen als
vereinbart zu betrachten:
12.1 Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, eine schriftliche
Auftragsbestätigung, eine Kopie seiner CMR-Versicherungspolice sowie die Angabe
seiner Steueridentifikationsnummer an die G&B LOGISTICS Niederlassung, die
den Auftrag erteilt hat, zu übermitteln.
12.2
Jegliche Änderung der
Auftragsbedingungen ist dem Auftragnehmer mitzuteilen und gelten als von diesem
akzeptiert, sofern er nicht innerhalb von 24 Stunden schriftlich widerspricht.
12.3 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass seine
Unterauftragnehmer alle erforderlichen Genehmigungen und Kennzeichnungen
besitzen, die für die Durchführung des Auftrags gemäß den rumänischen
gesetzlichen Vorgaben notwendig sind (z.B. Lizenz, EU-Lizenz,
Drittstaaten-Lizenz, CEMT).
12.4
Ergänzend zu Punkt 3.5 wird
jeder Schaden, der im Zusammenhang mit einer unangekündigten oder
ungerechtfertigten Verzögerung der Be- oder Entladung entsteht, von der Gutschrift
des Auftragnehmers abgezogen. Entsprechende Nachweise für den Schaden sind vom
Auftraggeber an den Auftragnehmer zu übermitteln.
12.5
Der Vertragspartner muss
sicherstellen, dass die folgenden Dokumente: die die bestätigten
Original-Lieferscheine, die CMR und die beglaubigten Kopien der Zolldokumente
(Ex1, T1, T2L, T5, T11) innerhalb von maximal 18 Kalendertagen ab dem
Verladedatum eintreffen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Gutschrift
mit einer Verzögerung von 30 Kalendertagen nach Ablauf der vereinbarten Frist
beglichen.
12.6 Der Gerichtsstand für beide Parteien ist Mönchengladbach.
Jegliche Streitigkeiten bezüglich der Gültigkeit, Auslegung, Zahlung,
Leistungserbringung oder Beendigung dieses Vertrags sind vor dem zuständigen
Gericht in Mönchengladbach zu verhandeln.
13.
Für
Transportaufträge, die in die Schweiz führen, von der Schweiz ausgehen oder bei
denen das Territorium der Schweiz durchquert wird, sind folgende Bedingungen
als vereinbart zu betrachten:
Der
vereinbarte Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Mönchengladbach (DE).
Jegliche Streitigkeiten hinsichtlich der Gültigkeit, Interpretation, Zahlung,
Leistungserbringung oder Beendigung dieses Vertrags sind vor dem zuständigen
Gericht in Mönchengladbach (DE) zu verhandeln.
14.
Für
Transportaufträge, die nach Österreich führen, von Österreich ausgehen oder bei
denen das Territorium Österreichs durchquert wird, sind folgende Bedingungen
als vereinbart zu betrachten:
Der
vereinbarte Gerichtsstand für beide Parteien ist Mönchengladbach (DE). Jegliche
Streitigkeiten bezüglich der Gültigkeit, Auslegung, Zahlung,
Leistungserbringung oder Beendigung dieses Vertrages sind beim zuständigen
Gericht in Mönchengladbach (DE) vorzulegen.
Die
CMR-Versicherung muss vom Auftragnehmer auf seine eigenen Kosten abgeschlossen
werden. Dabei dürfen hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereichs und des
Deckungsumfangs keine Einschränkungen oder Ausschlüsse vorliegen, die nach
österreichischen Gepflogenheiten unüblich sind. Auch die Haftung nach Art. 29
CMR und Art. 23 (4) CMR muss versichert sein. Die Versicherungssumme muss
mindestens 365.000 EUR betragen und die Versicherungsprämien müssen rechtzeitig
und vollständig bezahlt sein.
Sollte der
Auftragnehmer bis zum Termin der Beladung den aufrechten Bestand einer solchen
CMR-Versicherung nicht durch eine Bestätigung eines solventen
Versicherungsunternehmens nachgewiesen haben, deckt der Auftraggeber auf Kosten
des Auftragnehmers eine CMR-Versicherung ein. Dabei wird die Prämie (netto
23,44 EUR) von offenen Frachten abgezogen.
15.
Für
Transportaufträge, die in die Türkei führen, von der Türkei ausgehen oder bei
denen das Territorium der Türkei durchquert wird, sind folgende Bedingungen als
vereinbart zu betrachten:
15.1
Zudem muss der
Auftragnehmer gewährleisten, dass seine Subunternehmer alle Genehmigungen und
Kennzeichnungen besitzen, die zur Erfüllung des Auftrags gemäß den türkischen
Gesetzen erforderlich sind.
15.2
Der vereinbarte
Gerichtsstand für beide Parteien ist Mönchengladbach (DE). Jegliche
Streitigkeiten bezüglich der Gültigkeit, Auslegung, Bezahlung,
Leistungserbringung oder Beendigung dieses Vertrages sind beim zuständigen
Gericht in Mönchengladbach (DE) zu klären.
16.1
Der Vertragspartner trägt
die Haftung für die Sendung und/oder die Waren bis zur Zustellung am Zielort,
selbst wenn der Lastkraftwagen versiegelt wurde.
16.2
Bei Konflikten sind das
Gesetz 286/2005 und das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden.
16.3
Gerichtsstand für beide
Parteien ist Mönchengladbach (DE).
17.
Für
Transportaufträge, die nach Frankreich führen, von Frankreich ausgehen oder bei
denen das Territorium Frankreichs durchquert wird, sind folgende Bedingungen
als vereinbart zu betrachten:
17.1
Die nachstehenden
Regelungen sind für alle Transportaufträge anwendbar, die von G&B LOGISTICS
erteilt wurden:
17.2
In Bezug auf Artikel 3.11
und 3.12 verpflichtet sich der Dienstleister, die gesetzlichen Bestimmungen
einzuhalten, die sich aus dem französischen Gesetz über Informatik und Freiheit
vom 6. Januar 1978 ergeben, dessen Bestimmungen von G&B LOGISTICS hinsichtlich
der den Dienstleister betreffenden Daten eingehalten werden.
17.3 Die Die Bestimmungen des Artikels 4 werden durch die folgenden
Regelungen ersetzt:
„Es ist dem Dienstleister ausdrücklich untersagt, die von
G&B LOGISTICS beauftragte Leistung an Subunternehmer weiterzugeben. Bei
Nichtbefolgung dieses Verbots trägt der Dienstleister alle nachteiligen
Konsequenzen jeglicher Art, einschließlich aller Bußgelder oder sonstigen
Geldstrafen, die sich aus der Nichterfüllung der in Artikel 16.3 definierten
Pflichten seiner Subunternehmer ergeben. Der Dienstleister muss seine
Subunternehmer über diese Pflichten informieren und deren Einhaltung
überwachen. G&B LOGISTICS kann in diesem Zusammenhang in keinem Fall
haftbar gemacht werden. Die Zahlung der vom Dienstleister erbrachten
Transportleistung durch G&B LOGISTICS hängt bei einer Weitergabe der
Leistung durch den Dienstleister an einen Subunternehmer in jedem Fall von der
Vorlage des Zahlungsnachweises des Subunternehmers durch den Dienstleister ab.“
17.4 Die Bestimmungen des Artikels 5 werden durch die folgenden
Regelungen ersetzt:
– 5.1. Der Dienstleister
versichert, dass er sämtlichen, durch gesetzliche und regulatorische
Vorschriften festgelegten, Pflichten nachgekommen ist. Insbesondere, aber nicht
begrenzt auf, hat er die folgenden Verpflichtungen eingehalten:
–
Er hat sämtliche
Vorschriften bezüglich der Arbeitnehmerrechte seines Landes eingehalten und
hält insbesondere alle durch lokale Gesetze vorgeschriebenen
Mitarbeiterregister stets aktuell,
–
Er beschäftigt keine
ausländischen Arbeitnehmer, die nicht über die erforderlichen Genehmigungen für
eine abhängige Beschäftigung in dem Land verfügen, in dem die Dienstleistungen
erbracht werden,
–
Er ist korrekt bei
den zuständigen Organisationen registriert,
–
In allen Ländern, in
denen er tätig ist, hat er während der Vertragslaufzeit alle seine
administrativen Pflichten erfüllt und wird dies auch weiterhin tun,
–
Er hält sich an die
Vorschriften zur Verkehrssicherheit, berücksichtigt die Vorgaben zu Lenk- und
Ruhezeiten (einschließlich, insbesondere gemäß den nationalen Gesetzen, des
Verbots für jeden Fahrer, seine reguläre wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu
verbringen) und beachtet im Allgemeinen die Bestimmungen für den Transport,
– Er trägt die Verantwortung für die Dokumente und Formalitäten,
die für die Zulassung des Fahrzeugs sowie die Einhaltung der
Koordinationsvorschriften hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs für den
öffentlichen Gütertransport notwendig sind,
– Er befolgt die Vorschriften und Regelungen für den Transport von
Gefahrgut und hält die erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Qualifikation
und Schulung der Fahrer, die Gefahrgut befördern ein,
– Falls zutreffend, hält er die Vorschriften und Bestimmungen in
Bezug auf den Transport temperaturkontrollierter Güter ein,
– Er respektiert das Gesetz gegen unlauteren Sozialwettbewerb
(Gesetz Nr. 2014-790 vom 10. Juli 2014),
–
Er hält sich an das Gesetz
zur täglichen Sicherheit, insbesondere an die Bestimmungen zur Stärkung des
Kampfes gegen den Terrorismus. Der Dienstleister verpflichtet sich, während der
Durchführung der Dienstleistung jederzeit alle durch gesetzliche und
regulatorische Vorschriften vorgeschriebenen Pflichten, einschließlich der oben
genannten, einzuhalten.
5.2. Der Anbieter garantiert die Rechtsmäßigkeit seiner Position im
Hinblick auf seine nationale Sozialgesetzgebung. In diesem Zusammenhang
bestätigt er, dass er die von den Sozialschutzorganisationen vorgeschriebenen
Erklärungen und Formalitäten abgegeben hat und gegebenenfalls die geforderten
Verpflichtungen erfüllt hat.
Der Anbieter verpflichtet sich, bei der Bestellung des
Transports und gegebenenfalls alle sechs Monate ab diesem Datum und/oder auf
erste Aufforderung von G&B LOGISTICS die in Artikel D. 8222-5 und D. 8254-2
ff. des Arbeitsgesetzbuchs aufgeführten Dokumente vorzulegen.
–
Eine von der für die
Einziehung von Abgaben und Beiträgen zuständigen Sozialschutzorganisation
ausgestellte Bescheinigung über die Einreichung der Sozialversicherungsmeldung
und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß Artikel L. 243-15 des
Sozialversicherungsgesetzbuchs, die nicht älter als 6 Monate ist;
–
Ein Originalauszug
aus dem Handelsregister, der nicht älter als drei Monate ist;
–
Falls der Dienstleister
ausländische Angestellte beschäftigt, die einer Arbeitsgenehmigung gemäß
Artikel L.5221-2 des Arbeitsgesetzbuchs unterliegen: eine Namensliste dieser
ausländischen Mitarbeiter.
5.3.
Wenn der Dienstleister
seinen Sitz außerhalb Frankreichs hat und Mitarbeiter zur Erbringung der
Dienstleistung entsendet, muss er die folgenden Regelungen einhalten:
5.3.1.
Vor Beginn des ersten
Einsatzes des fahrenden oder fliegenden Mitarbeiters muss der Dienstleister dem
französischen Arbeitsministerium eine Entsendungsbestätigung für jeden
entsandten Mitarbeiter vorlegen. Diese Bestätigung muss direkt über den
Teledienst SIPSI auf der Website https://www.sipsi.travail.gouv.fr ausgefüllt
und in Papierform dem entsandten Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden,
damit sie im Fahrzeug aufbewahrt und bei Kontrollen vorgezeigt werden kann. Ein
weiteres Exemplar kann dem Vertreter des Arbeitgebers übergeben werden. Diese
Bestätigung kann mehrere Entsendungen abdecken und ist höchstens 6 Monate
gültig.
5.3.2.
Der entsandte Mitarbeiter
muss eine Originalkopie seines Arbeitsvertrags erhalten, die er im Fahrzeug
aufbewahrt.
5.3.3.
Der Dienstleister muss
schriftlich einen Beauftragten im französischen Territorium bestimmen, dessen
Aufgabe es ist, den Kontakt mit den Kontrollbehörden zu pflegen. Die
Ernennungsurkunde muss das Datum des Beginns und die Dauer der Nominierung
angeben, die nicht länger sein darf als der Zeitraum der Entsendung. Dieser
Beauftragte kann eine natürliche oder juristische Person sein, darf jedoch kein
Mitarbeiter von G&B LOGISTICS sein und nicht G&B LOGISTICS
repräsentieren.
5.3.4.
Der Dienstleister muss
sämtliche französischen Rechtsvorschriften, die auf den Mindestlohn und die
Bekämpfung illegaler Arbeit Anwendung finden, sowie die Regelungen bezüglich
der Sozialversicherungssysteme beachten und deren jeweilige Anforderungen
erfüllen. Er muss in der Lage sein, geeignete Belege dafür zu liefern, dass
alle von ihm entsandten und beschäftigten Mitarbeiter, oder gegebenenfalls und
im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Vertrags hinsichtlich
des Verbots der Untervergabe, die von seinen Unterauftragnehmern beschäftigten
Mitarbeiter, den nach französischem Recht geltenden Mindestlohn erhalten.
5.3.5.
Gemäß dem Gesetz ist der
Auftraggeber verpflichtet, die Befolgung der oben genannten Bestimmungen durch
seine Subunternehmer zu überprüfen. In diesem Zusammenhang übermittelt der
Dienstleister G&B LOGISTICS eine Kopie (diese kann in digitaler Form vorliegen)
der Entsendebestätigung und der Ernennungsurkunde seines Vertreters in
Frankreich.
5.4.
Der Dienstleister muss die
Dienstleistung in Übereinstimmung mit den geltenden Kabotage-Vorschriften
erbringen (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009), und er verpflichtet sich, jegliche mögliche Entwicklungen
dieser Verordnung zu befolgen, die auftreten können. Dem Dienstleister wird
daran erinnert, dass Kabotage ohne eine entsprechende Genehmigung
strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann – Geldstrafe und/oder
Freiheitsstrafe – und dass zusätzlich ein Verbot zur Durchführung von
Transporten verhängt werden kann.
5.5.
Der Dienstleister
verpflichtet sich, die Vorschriften bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten des
Fahrers einzuhalten. Diese ergeben sich insbesondere aus der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 und dem französischen Gesetz Nr. 2014-790 vom 10. Juli 2014, das
in Artikel L 3313-3 des Transportgesetzbuches kodifiziert ist.
5.6.
Im Falle der
Nichteinhaltung der oben beschriebenen Bestimmungen kann G&B LOGISTICS die
Vertragsbeziehungen mit dem Dienstleister fristlos kündigen. Dies schließt die
Möglichkeit für G&B LOGISTICS nicht aus, im Falle eines Schadens eine
Entschädigung zu fordern. Darüber hinaus stellt der Dienstleister G&B
LOGISTICS von allen Folgen, die sich aus einem Verstoß gegen die
Erklärungspflichten ergeben, frei.
17.4. Bezüglich In Bezug auf die Anwendung von Artikel 7.2. wird für
Frankreich Folgendes festgelegt:
Der Dienstleister muss eine oder mehrere Versicherungen
abgeschlossen haben, die sich auf:
–
die Versicherung
des/der Fahrzeuge, die für die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand
des vorliegenden Vertrags sind, eingesetzt werden, gegen alle Risiken im
Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, alle Schäden inbegriffen, insbesondere
alle Schäden an Dritten;
– Schäden, die an
den transportierten Waren entstanden sind;
–
Schäden, die an den
Gütern des Absenders und/oder Empfängers entstanden sind, die nicht die
transportierten Waren betreffen.
–
alle Arten von
Schäden, die im Rahmen der Dienstleistungserbringung vorsätzlich durch seine
Mitarbeiter verursacht werden, zu Gunsten von G&B LOGISTICS;
–
seine Haftung im
Rahmen der Erbringung der Dienstleistung und den in der Leistungsbeschreibung
aufgeführten Garantien.
17.5. Hinsichtlich der Sicherheit verpflichtet sich der Dienstleister:
– seiner eigenen Sicherheit und der Sicherheit der ihm
anvertrauten Ladung höchste Priorität zu geben;
– seine Fahrzeuge in gesicherten oder geschützten Bereichen zu
parken;
–
alle Sicherheitssysteme
(Verriegelung, Plombierung, Sicherheitskabel, Diebstahlsicherung, etc.) zur
Absicherung der Türen zu verwenden.
Stand
10/2023