Allgemeine Geschäftsbedingungen Transport- und Logistikdienstleistungen

Die hier aufgeführten Bestimmungen beziehen sich auf die Zuteilung von Beförderungsdienstleistungen durch die G&B LOGISTICS GMBH, zusammen mit ihren assoziierten Unternehmen und Tochterunternehmen, im Weiteren als G&B LOGISTICS bezeichnet, es sei denn, ihnen stehen obligatorische nationale oder internationale Vorschriften (wie zum Beispiel CMR) im Weg. Diese allgemeinen Bedingungen gelten uneingeschränkt. Jede vom Auftragnehmer vorgeschlagene Bedingung, die von diesen abweicht oder sie ergänzt, ist für G&B LOGISTICS nicht bindend, selbst wenn G&B LOGISTICS keinen Einwand erhebt. Die genannten Bedingungen bleiben auch dann in Kraft, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung ohne Vorbehalt erbringt. Im Falle von Verweisen in diesen Bedingungen auf bestimmte nationale Einrichtungen, Ämter, Behörden, Gesetze oder Vorschriften ist vereinbart – außer wenn in diesen Bedingungen explizit etwas anderes festgelegt ist oder der jeweilige Verweis auch im Land der G&B LOGISTICS Niederlassung, die den Auftrag vergibt, direkt gültig ist –, dass diese Verweise als Hinweis auf die jeweils im Land der die Aufgabe erteilenden G&B LOGISTICS Niederlassung existierenden/entsprechenden Einrichtungen, Ämter, Behörden, Gesetze oder Vorschriften gelten.

2.      Umfang der Beauftragung

Gegenstand der Beauftragung ist

(a)     die ordnungs- und vertragsgemäße Beförderung von Waren durch den Auftragnehmer mittels Einsatzes von geeigneten Beförderungsmitteln und geeignetem Personal sowie

 

(b)     weitere im Einzelfall beauftragte Nebenleistungen (z.B. Packmitteltausch).

(c)     Value added services – Die Transportleistung von Waren zum Einsatzort, welche den Transportweg und die Ablieferung am angegebenen Bestimmungsort einschließt. Das Auspacken der gelieferten Waren am Standort des Empfängers, sodass die Waren sofort verfügbar und einsatzbereit sind. Bei Abholungen, die sachgemäße Verpackung der Waren am Ort der Übergabe, um deren Sicherheit und Unversehrtheit während des Transports zu gewährleisten. Die Installation und Anschluss von Kabeln und dem dazugehörigen Zubehör, um eine funktionstüchtige Nutzung zu ermöglichen. Die Inbetriebnahme von Geräten am Einsatzort, inklusive der notwendigen Vorkehrungen und Tests, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Geräte sicherzustellen. Die genannten Leistungen sollen in Übereinstimmung mit den gültigen Gesetzen, Verordnungen, Standards und Best Practices ausgeführt werden Geräten.

3.      Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen des Auftragnehmers

3.1    Der Auftragnehmer unterhält einen selbständigen Gewerbebetrieb mit eigenen Beförderungsmitteln (z.B. Lkw) und gewährleistet eigenverantwortlich und uneingeschränkt die Einhaltung aller

(a)     für die Ausübung seines Gewerbes und die Leistungserbringungen erforderlichen gesetzlichen, behördlichen bzw. hoheitlichen Anforderungen (z.B. Gewerbeanmeldungen, gültige Erlaubnis für den Güterkraftverkehr) oder

(b)     in diesem Vertrag sonst vereinbarten Voraussetzungen (z.B. Anforderung an das von ihm einzusetzende Personal, Beförderungsmittel, Sicherheitsstandards, Versicherung).

Der Auftragnehmer erteilt auf Anforderung von G&B LOGISTICS die entsprechenden Auskünfte und legt die angeforderten Nachweise vor.

3.2    Der Der Auftragnehmer stellt zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben ein oder mehrere passende Transportmittel zur Verfügung, die ausreichend sind, um das jeweils anvertraute Gut zu transportieren, und hält diese in einem tadellosen, sauberen und verkehrssicheren Zustand. Der Transport von Menschen und lebenden Tieren ist verboten. Falls der Auftragnehmer Lebensmittel transportiert, verpflichtet er sich, die Lebensmittelsicherheit, -gesetzmäßigkeit und -qualität zu gewährleisten und zu erhalten. Das eingesetzte Transportmittel, einschließlich Anhänger und Aufbauten, muss zudem insbesondere in einem geruchsneutralen, sauberen, dichten, trockenen, technisch fehlerfreien und für den Transport von Lebensmitteln geeigneten Zustand sein. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Transportmittel mit geeigneten Ladungssicherungseinrichtungen (wie z.B. Sperrstangen, Zwischenwandverschlüsse, Spanngurte, Ketten, Netze und Rutschmatten) ausgestattet sind. Der Fahrer muss die Ware bei der Übernahme auf äußere Unversehrtheit überprüfen und entsprechende Ladungssicherungsmaßnahmen ergreifen. Während des gesamten Transports ist der Auftragnehmer für die kontinuierliche Kontrolle bzw. für die ordnungsgemäße Nachsicherung der Ladung verantwortlich. Selbst bei Teilladungen muss eine entsprechende Ladungs- bzw. Nachsicherung bis zum finalen Entladeort gewährleistet sein.

3.3     Im Falle einer Transportbeauftragung im  Geschäftsbereich Lebensmittellogistik gelten zusätzlich:

Bei Transporten mit Temperaturkontrolle dürfen ausschließlich Transportmittel und Anhänger mit einem gültigen ATP-Zertifikat verwendet werden.

Wenn das Transportmittel, Anhänger und/oder Aufbau das G&B LOGISTICS Logo aufweisen, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, diese Transportmittel bei allen weiteren Tätigkeiten lediglich für den Transport von Lebensmitteln oder waren, die mit Lebensmitteln verträglich sind, einzusetzen.

 

Der Auftragnehmer garantiert, dass die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften und Hygienestandards (z.B. VO (EG) Nr.852/2004, VO (EG) Nr. 853/2004, LFBG, lfSG) eingehalten werden. Der Auftragnehmer sichert eine angemessene Vorkühlung des/der Kühlaufbaus/Kühlaufbauten von mindestens einer Stunde vor dem Laden am angegebenen Ort. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur lückenlosen Dokumentation der Kühlkette mittels kalibriertem oder geeichtem Temperaturschreiber/Datenlogger, inklusive dem Ausdrucken der Aufzeichnungen und der Archivierung entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, jedoch mindestens für 40 (vierzig) Monate. Diese Dokumentation ist von dem Auftragnehmer auf Anforderung von G&B LOGISTICS unverzüglich und kostenlos bereitzustellen. Die regelmäßige Wartung des Transportmittels, insbesondere der Kühlkomponenten, d.h. Kühlaggregat, Kühlaufbau und Temperaturerfassungssystem, wird vom Auftragnehmer durchgeführt, dokumentiert und auf Anfrage nachgewiesen. Des Weiteren wird die regelmäßige Reinigung, vor allem des Innen- und Außenaufbaus, vom Auftragnehmer durchgeführt, dokumentiert und auf Anfrage nachgewiesen. Die Einhaltung der im Einzelauftrag angegebenen Temperaturführung wird als vereinbart angesehen, wobei, falls keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung vorliegt, das Kühlaggregat unabhängig von der Außentemperatur in der Zeit von Oktober bis März auf +2° C und in der Zeit von April bis September auf +1°C einzustellen und während des gesamten Transports in Betrieb zu halten ist. Der Auftragnehmer orientiert seine Organisation an den Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems von G&B LOGISTICS sowie den Anforderungen des IFS Logistics (insbesondere Transportanforderungen), jeweils in der neuesten Version.

 

3.4     Grundsätzlich ist eine Umladung verboten und eine Zuladung bei einer komplett gecharterten Ladeeinheit ist nicht zulässig.

3.5     Sollte es dem Auftragnehmer nicht möglich sein, seine Aufgaben gemäß den vorherigen Bestimmungen zu erfüllen, muss er G&B LOGISTICS sofort informieren. In diesem Fall ist G&B LOGISTICS berechtigt, die Güterbeförderung anderweitig zu organisieren, wobei eventuell anfallende Mehrkosten vom Auftragnehmer zu tragen sind.

3.6     Beinhaltet der dem Auftragnehmer erteilte Auftrag auch das Inkasso (wie z.B. Warennachnahmen, Frachtnachnahmen), ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit G&B LOGISTICS am Tag des Inkassos abzurechnen und die entsprechenden Inkassobeträge auszuhändigen.

3.7     Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird angenommen, dass ein Packmitteltausch stattfindet. Für die Durchführung des Packmitteltauschs erhält der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung, die bereits in den jeweils gültigen Entlohnungssatz eingerechnet ist. Die Beladeaufgabe ist erst mit der Rückgabe der in gleicher Anzahl übernommenen und zu tauschenden Verpackungsmittel erfüllt. Das bedeutet, dass die vereinbarte Frachtvergütung erst dann fällig wird, wenn der Packmitteltausch entsprechend durchgeführt wurde oder gemäß den folgenden Bestimmungen stattgefunden hat. Nach der Auslieferung der Waren an die Lieferadresse ist der Unternehmer berechtigt, die übernommenen Verpackungsmittel innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme an der jeweiligen Beladestelle oder bei anderen G&B LOGISTICS-Niederlassungen in jeweils gleicher Art und Qualität (UIC-Norm 435/2-4, DIN-Norm 15146/4 oder EHI-Anforderungsprofil) zurückzugeben. G&B LOGISTICS ist berechtigt, bei Erstellung der Frachtgutschrift die Kosten für nicht getauschte Packmittel in Rechnung zu stellen.

Sollte das Datum der Erstellung der Frachtgutschrift vor Ablauf der 14 Tage liegen, wird G&B LOGISTICS die Rechnung zu den nicht getauschten Packmitteln stornieren, sofern diese innerhalb der 14 Tage zurückgegeben werden.

Falls nach Ablauf der 14-tägigen Rückgabefrist das Packmittelkonto noch eine Forderung zugunsten von G&B LOGISTICS aufweist, werden die jeweiligen Kosten pro Ladehilfsmittel endgültig in Rechnung gestellt. G&B LOGISTICS ist berechtigt, diese Beträge mit fälligen Frachtentgeltforderungen zu verrechnen. Falls der Unternehmer beim Abholen von Waren und Gütern bei G&B LOGISTICS oder Dritten (Kunden von G&B LOGISTICS) den Packmitteltausch „Zug um Zug“ vornimmt, ist er verpflichtet, sich den Packmitteltausch durch eine von G&B LOGISTICS oder vom Kunden unterzeichnete Quittung bestätigen zu lassen. Sollte der Warenempfänger keine Packmittel zum Tausch vorrätig haben (oder es gibt eventuell Sondervereinbarungen), gilt eine Packmittel-Entlastung nur mit schriftlich bestätigter Begründung des Kunden. Sollte der Packmitteltausch beim Empfänger aus Gründen, die der Unternehmer als Frachtführer zu vertreten hat, nicht erfolgen, ist G&B LOGISTICS berechtigt, dem Unternehmer durch den Nichttausch entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

Außerdem muss die Anzahl der übernommenen Packmittel mit den Packmittelangaben im Frachtbrief übereinstimmen. Etwaige anders lautende Regelungen gemäß VBGL/AGL sind ausgeschlossen.

Sollte sich der Empfänger eines Palettendienstleisters (z.B. DPL) bedienen, entbindet dies den Fahrer grundsätzlich nicht von der Pflicht, die Packmittel vor Ort „Zug um Zug“ zu tauschen. Sollte dies nicht möglich sein oder umgesetzt werden, so werden die übergebenen Paletten jeweils schriftlich quittiert. Die Quittierung muss so erfolgen, dass damit eine spätere Geltendmachung der Packmittelforderung gegenüber dem Empfänger nicht ausgeschlossen ist.

Falls bei internationalen Transporten in G&B LOGISTICS Nicht-Tausch-Ländern kein Packmitteltausch vereinbart wird, entfallen die oben genannten Regelungen.

WICHTIG: Auch wenn im Ladeauftrag kein Packmitteltausch vereinbart wurde, müssen dennoch sämtliche Packmittelbewegungen sowohl bei der Abholung als auch bei der Zustellung durch unterzeichnete Belege dokumentiert werden.

3.8     Im Kontext des Transports von so genannten Erstattungs- / Marktordnungswaren gelten die folgenden Vereinbarungen: Die von G&B LOGISTICS an den Auftragnehmer ausgehändigten Zolldokumente (vor allem TC11-Papier / T5 / Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke) müssen vom Auftragnehmer korrekt an der entsprechenden Ausgangszollstelle behandelt werden. Alle dort (zurück-)erhaltenen Zolldokumente (vor allem das abgestempelte TC11-Papier) und/oder Bestätigungen müssen vom Auftragnehmer umgehend im Original an G&B LOGISTICS weitergeleitet werden. Sollte der Auftragnehmer diese Verpflichtung nicht erfüllen, haftet er gegenüber G&B LOGISTICS für alle daraus resultierenden Schäden (wie zum Beispiel den Ausfall von Erstattungen) und muss diese auf erstes Anfordern vollständig abdecken. G&B LOGISTICS behält sich ausdrücklich das Recht vor, solche Beträge mit den Forderungen des Auftragnehmers zu verrechnen.

3.9     Falls relevant, gilt die folgende Regelung: Der Auftragnehmer sichert zu, dass er während der gesamten Zusammenarbeit die Anforderungen des Luftfahrtbundesamts (LBA) – stets zugänglich unter www.lba.de – uneingeschränkt erfüllt.

In diesem Zusammenhang versichert der Auftragnehmer, dass:

 

        Waren, die für zugelassene Wirtschaftsteilnehmer gelagert, transportiert, an diese geliefert oder von diesen entgegengenommen werden

 

        in sicheren Betriebsbereichen und sicheren Umschlagplätzen gelagert, aufbereitet und verladen werden,

 

        während der Lagerung, Aufbereitung, Verladung und Transport gegen unbefugten Zugang gesichert sind,

 

        das Personal, das für die Lagerung, Vorbereitung, Verladung, Beförderung und Übernahme solcher Waren zuständig ist, vertrauenswürdig ist,

        Geschäftspartner, die in seinem Namen agieren, darauf hingewiesen werden, dass sie ebenfalls dafür Sorge tragen müssen, die Sicherheit der Lieferung, wie oben beschrieben, zu gewährleisten.

 

3.10    Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere alle Anforderungen im Zusammenhang mit dem Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie gegen Korruption, Bestechung und sonstige strafbare Handlungen – zu erfüllen.

3.11   Der Auftragnehmer ist nur mit einer schriftlichen Genehmigung von G&B LOGISTICS dazu berechtigt, G&B LOGISTICS als Referenz in jeglicher Art von Werbematerialien und insbesondere auf seiner Webseite zu nutzen.

3.12    Der Auftragnehmer garantiert, dass er mindestens die allgemein gängigen Sicherheitsstandards in der Transportkette einhält zu wahren.

3.13    Beim Transport gefährlicher Güter nach ADR sind zusätzlich folgende Anforderungen zu beachten: Es ist notwendig, dass alle Vorschriften des ADR, die für den Besitzer, den Beförderer und den Fahrzeugführer gelten, befolgt und eingehalten werden. Die Fahrzeugbesatzung muss eine gültige Fahrerlaubnis, eine gültige ADR-Bescheinigung und einen Lichtbildausweis besitzen. Bei dem Transport von Gefahrgut über den Freigrenzen gemäß Abschnitt 1.1.3.6.3 ADR ist die Transporteinheit mit Warnschildern zu kennzeichnen. An Orten zum Be- und Entladen muss das Rauchverbot eingehalten werden. Die Regeln über das Be- und Entladen, den Transport und die Überwachung bei Parken und Halten müssen befolgt werden.

Abhängig von Art und Menge des Gefahrguts müssen das Fahrzeug und das Personal wie folgt ausgestattet sein:

 

        Ein passender Unterlegkeil pro Fahrzeug ist erforderlich, dessen Dimensionen auf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den Durchmesser der Reifen abgestimmt sein müssen,

 

        eine Schaufel,

 

        eine Kanalabdeckung,

 

        zwei selbststehende Warnzeichen,

 

        ein Auffangbehälter,

 

        Augenspülflüssigkeit

 

        für jedes Besatzungsmitglied des Fahrzeugs:

o       eine Warnweste,

o   ein           tragbares           Beleuchtungsgerät

(Handlampe) nach 8.3.4 ADR,

o   ein Paar Schutzhandschuhe, eine

Augenschutzausrüstung (z. B. Schutzbrille),

o   eine            Notfallfluchtmaske       (Filtertyp:

A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2),

o   eine schriftliche Weisung, in Landessprache des Fahrers und in der Sprache der Länder die durchquert werden,

o   2 Feuerlöscher die den Anforderungen

des Abschnitts 8.1.4 des ADR entsprechen

3.14    Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, G&B LOGISTICS umgehend über alle Ereignisse oder Zwischenfälle in Verbindung mit der Frachtsendung zu benachrichtigen.

4.       Einsatz von Subunternehmern

Die Übertragung des Auftrags an Dritte und/oder der Einsatz von Subunternehmern und/oder Zeitarbeitsfirmen kann nur nach vorheriger Mitteilung von Name und Adresse und mit schriftlicher Genehmigung von G&B LOGISTICS erfolgen. Bei einer Weitergabe an Dritte ist auf Anforderung durch G&B Logistics die Vorlage eines Belegs über die vom Auftragnehmer an den Dritten geleistete Zahlung eine Voraussetzung für die Bezahlung des vereinbarten Entgelts an den Auftragnehmer.

5.       Befolgung rechtlicher Bestimmungen

5.1   Der Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, ausschließlich zuverlässiges Personal einzusetzen und die von ihm verwendeten Fahrer und/oder sonstige Erfüllungsgehilfen gemäß den EG-Verordnungen VO (EU) Nr. 753/2011, VO (EG) Nr. 2580/2001 und VO (EG) Nr. 881/2002 auf Nennung in den einschlägigen Sanktionslisten überprüft zu haben. Im Falle einer Übereinstimmung dürfen diese nicht für Transporte eingesetzt werden, die unter diesen Vertrag fallen. Der Auftragnehmer anerkennt und akzeptiert, dass auch G&B LOGISTICS – um den bestehenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen – die Daten des Auftragnehmers auf Übereinstimmung mit den Sanktionslisten überprüft und gegebenenfalls die entsprechenden Daten ohne jegliche Ansprüche des Auftragnehmers an die zuständigen Behörden weiterleitet. G&B LOGISTICS weist ausdrücklich auf die Pflicht des Auftragnehmers zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und zur Beachtung der Vorschriften innerhalb seiner Lieferketten im Hinblick auf Menschenrechte und Umweltschutz hin. Von jeglichen Schäden, die G&B LOGISTICS durch die Nichteinhaltung der zu beachtenden Vorschriften, wie z.B. der erforderlichen Sorgfalt in der Lieferkette durch den Auftragnehmer, entstehen, hat ihn der Auftragnehmer vollumfänglich auf erstes Anfordern freizustellen.

5.2   Sollte der Auftragnehmer oder das von ihm eingesetzte Personal Zugang zu Bereichen erhalten, in denen vertrauliche, betriebsinterne Angelegenheiten und Informationen (z.B. Dokumente, Geschäftsunterlagen) vorgehalten werden, besteht ein strenges Schweigegebot. Darüber hinaus ist es dem Auftragnehmer oder seinem Personal untersagt, Einblick in betriebsinterne Unterlagen zu nehmen oder Bereiche zu betreten, die für die Erbringung der Leistung nicht erforderlich sind. Der Auftragnehmer oder das von ihm eingesetzte Personal ist nicht befugt, Einblick in oder direkten Zugriff auf die Waren zu nehmen, die beim Auftraggeber entladen, gelagert, bearbeitet oder verladen werden.

5.3   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinem Fahrpersonal medizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.

5.4    Dies ist insbesondere für Deutschland in Bezug auf die §§ 7 b ff GüKG relevant. Folglich muss der Dienstleister ausschließlich solche Mitarbeiter einstellen, die keine EU-Bürger sind und über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügen. Bei Bedarf muss der Dienstleister unverzüglich alle gemäß GüKG erforderlichen Informationen und Belege an G&B LOGISTICS liefern, siehe §§ 7 c, 7 d GüKG.

5.5    Der Dienstleister verpflichtet sich, die jeweils geltenden nationalen Bestimmungen zu Mindestlohn, Bekämpfung von Schwarzarbeit und Sozialversicherungsrecht im Laufe der Durchführung des Transports einzuhalten und die darin festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Er garantiert, dass diese Vorschriften auch von einem Subunternehmer und allen untergeordneten Subunternehmern eingehalten werden.

5.6    Auf erstes Anfordern stellt der Dienstleister den Auftraggeber von jeglichen Forderungen frei, die im Zusammenhang damit von den Arbeitnehmern des Dienstleisters, den Arbeitnehmern seiner Subunternehmer und den Arbeitnehmern aller weiteren untergeordneten Subunternehmer sowie möglicher Leiharbeiter gegen den Auftraggeber erhoben werden.

5.7    Auf Anforderung muss der Dienstleister geeignete Belege dafür vorlegen, dass allen von ihm oder seinen Subunternehmern beschäftigten Arbeitnehmern der Mindestlohn gemäß dem jeweils geltenden nationalen Mindestlohngesetz ausgezahlt wurde. Der Dienstleister hat durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen erfüllt werden.

5.8    Bei schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns an seine Arbeitnehmer durch den Dienstleister, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitere Ansprüche (wie zum Beispiel auf Schadensersatz oder Entlastung) werden dadurch nicht beeinträchtigt.

6.       Vergütung

6.1     Der Dienstleister erhält für seine Dienste die in der jeweiligen Einzelauftrag festgelegten Vergütungen.

Die Zahlung der Gutschrift für die erbrachte Leistung erfolgt ausschließlich nach Vorlage des quittierten Frachtbriefs (Name zusätzlich in Druckbuchstaben) mit Angabe der Tournummer oder einer vom Empfängerzollamt/zugelassenem Empfänger bestätigten Kopie des T1 bzw. T2 (alternativer Nachweis).

Ein Anspruch auf Standgeld kann vom Dienstleister nur erhoben werden, sofern dies mit G&B LOGISTICS im Vorfeld hinsichtlich Wartezeit und Höhe ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Im Falle eines Transports auf mautpflichtigen Straßen gilt: Der Dienstleister versichert, die für den Transport anfallende Gebühr in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu zahlen und die mautpflichtigen Straßen in entsprechendem Maße auch tatsächlich zu nutzen.

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass G&B LOGISTICS seine Forderungen gegen den Dienstleister mit den Vergütungen verrechnen kann.

6.2     Anstelle einer Rechnung des Auftragnehmers an G&B Logistics erstellt G&B Logistics eine Gutschrift im Namen von: G&B LOGISTICS GMBH, Roermonder Bahn 31, 41844 Wegberg (DE281360786).

Der Auftragnehmer übermittelt kein Rechnungsdokument an G&B Logistics. Ein übermitteltes Rechnungsdokument weist G&B Logistics zu seiner Entlastung zurück.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Gutschriftserstellung erforderlichen Dokumente im vorgesehenen Link zu hinterlegen, der ihm bei der Einrichtung seines Unternehmens bereitgestellt wurde und welcher auch im jeweiligen Transportauftrag genannt ist.

Der Auftragnehmer hat die Verpflichtung, die Gutschrift unverzüglich nach Zugang auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Etwaige Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Gutschrift sind dem Auftraggeber binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Gutschrift schriftlich bekanntzugeben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt die Gutschrift als vom Auftragnehmer genehmigt, ausgenommen hiervon sind Fälle einer eventuellen Überzahlung. Eine Genehmigung gilt ebenfalls als erteilt, wenn der Auftragnehmer den in der Gutschrift ausgewiesenen Betrag entgegennimmt, ohne zuvor Einwendungen erhoben zu haben. Eventuelle Überzahlungen können unabhängig von vorstehender Regelung geltend gemacht werden.

Das Zahlungsziel beträgt 45 Tage nach Erstellung der Gutschrift durch G&B Logistics. G&B Logistics verpflichtet sich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen der vollständigen Dokumente durch den Auftragnehmer, die Gutschrift zu erstellen.

 

7.         Verantwortung / Versicherung

7.1       Der Dienstleister haftet für alle Transportdienstleistungen gemäß den jeweils relevanten nationalen gesetzlichen Vorschriften.

7.2       Grundsätzlich ist der Dienstleister verpflichtet, seine Haftung durch eine ausreichende Versicherung abzusichern. Diese muss auch die von ihm beauftragten Dienstleister einschließen, sogenannte subsidiäre Haftung. Im Zusammenhang damit hat der Dienstleister alle von seinem Versicherer auferlegten Pflichten (z.B. bewachter Parkplatz, Diebstahlsicherung usw.) zu erfüllen.

7.3       Für Deutschland gilt:

Der Dienstleister haftet für alle Transportdienstleistungen nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) über das Frachtgeschäft, wobei die Haftung für Güterschäden gemäß § 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB 40 Rechnungseinheiten pro kg des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Ware beträgt. Sollte im Verhältnis von G&B LOGISTICS zu seinen Kunden eine geringere Haftung zur Anwendung kommen, verringert sich die Haftung des Dienstleisters im gleichen Ausmaß. Im Falle, dass der Kunde von G&B LOGISTICS eine Transport- oder Güterschadenversicherung über G&B LOGISTICS abgeschlossen hat, haftet der Dienstleister für Güterschäden mit 40 Rechnungseinheiten pro kg des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Ware.  

Gemäß § 7a des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) ist der Dienstleister verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen und einen entsprechenden Versicherungsnachweis während des Transports im Fahrzeug mitzuführen. Diese Versicherung enthält einen Selbstbehalt von maximal 500,- EUR für den Einsatz im Nahverkehr bzw. 2.500 EUR für den Einsatz im Fernverkehr oder grenzüberschreitenden Verkehr. Wenn der Dienstleister grenzüberschreitende Transporte für G&B LOGISTICS durchführt, haftet er gemäß CMR und muss G&B LOGISTICS den Abschluss einer Versicherung nachweisen, die die Haftung nach CMR (einschließlich Art. 29 CMR) vollständig abdeckt und eine Deckungssumme von mindestens EUR 600.000,00 pro Schadenfall (auch für Schäden gemäß Art. 29 CMR) vorsieht. Der Dienstleister weist G&B LOGISTICS den jeweils erforderlichen Versicherungsschutz durch Vorlage der Police und der Quittung für die Prämienzahlung nach und entbindet seinen Versicherer insofern von der Schweigepflicht.

Der Dienstleister ist verpflichtet, eine Versicherung für Fremdausrüstung für die Nutzung der Wechselbrücken und Auflieger von G&B LOGISTICS abzuschließen, diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten und jederzeit auf Anfrage von G&B LOGISTICS durch Vorlage der gültigen Versicherungspolice nachzuweisen. Der Dienstleister kann in diesem Zusammenhang im Rahmen des Abschlusses einer Frachtführerhaftpflichtversicherung bei G&B LOGISTICS (Subunternehmerpolice Z98) den zusätzlichen Baustein der Kaskoversicherung wählen.

Bei der Übernahme von Sendungen der Produktlinie „targo on-site“ des Auftraggebers umfasst der Auftrag bei dem Produkt „targo on-site plus“ ausdrücklich auch die Lieferung an einen benannten Ort der Verwendung (z.B. Transport in Wohn- oder Geschäftsräume des Empfängers) sowie grundsätzlich auch die Rücknahme der Transportverpackung.


UNTERNEHMER bestätigt ausdrücklich, dass diese besonderen Leistungen ebenfalls von seinem Versicherungsschutz gedeckt sind.

Der Unternehmer übernimmt die Verantwortung für das korrekte Beladen und Entladen des Fahrzeugs und sorgt eigenverantwortlich für eine sichere Verladung der Güter hinsichtlich Betrieb und Transport.

Falls es sich bei dem Auftrag, entgegen der Meinung beider Parteien, in Einzelfällen um einen sogenannten Lohnfuhrvertrag handelt, so gelten die oben genannten Bestimmungen für Haftung und Versicherung entsprechend.

Die Haftung von G&B Logistics nach §§ 414, 455, 468 und 488 HGB ist auf 200.000 Euro pro Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung bei Personenschäden, also bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, oder wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurde oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei Schadensersatzansprüche in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt sind.

Jede vertragswidrige Nutzung der vom Auftraggeber dem Unternehmer zur Nutzung zur Verfügung gestellten Ausrüstung ist ausdrücklich untersagt und wird unabhängig von sonstigen bestehenden Ansprüchen mit einer Strafzahlung von 5.000 EUR pro Vorfall geahndet.

8.     Vertraulichkeit / Kundenschutz

8.1   Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm bekannten Informationen (beispielsweise über G&B LOGISTICS oder deren Kunden) vertraulich zu behandeln.

8.2    Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu Kundenschutz gegenüber G&B LOGISTICS. Er darf keine Transportaufträge, die den Dienstleistungen dieser Vereinbarung entsprechen, direkt oder indirekt von Kunden von G&B LOGISTICS übernehmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit kennengelernt hat, noch solche Aufträge an Dritte weiterleiten. Der Kundenschutz bezieht sich räumlich auf das Gebiet, das der Beauftragung des Sub-Auftragnehmers durch G&B LOGISTICS auf Basis dieser Vereinbarung entspricht. Bei jeder Zuwiderhandlung zahlt der Frachtführer dem Spediteur eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,00 EUR. G&B LOGISTICS kann einen darüber hinausgehenden Schaden geltend machen.

8.3    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung oder Übermittlung von personenbezogenen und anderen Daten – sowohl von G&B LOGISTICS als auch von dessen Kunden – stets nur das zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten unbedingt erforderliche Maß zu verwenden.

8.4    Er verpflichtet sich insbesondere, die jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung vollständig einzuhalten – z.B. das nationale Recht des Auftraggebers und die Datenschutz-Grundverordnung VO (EU) 2016/679 in ihrer jeweils gültigen Fassung (DS-GVO) – und erkennt an, dass er dafür vollständig eigenverantwortlich handeln muss.

8.5    Der Auftragnehmer muss technische und organisatorische Maßnahmen gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben treffen, um die Vertraulichkeit, Sicherheit und den Schutz der Daten, insbesondere den Schutz vor Zugriffen Dritter in jeglicher Form, zu gewährleisten.

8.6    Der Auftragnehmer wird alle von ihm beauftragten Personen, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend dieser Klausel informieren und verpflichten. Insbesondere wird der Auftragnehmer diese in Form einer schriftlichen „Verpflichtungserklärung zum Datenschutz“ zur Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verpflichten und diese Erklärung auf Anfrage vorlegen.

8.7    Der Auftragnehmer wird G&B LOGISTICS eine schriftliche Übersicht über die Verwendung der personenbezogenen Daten gemäß DS-GVO zur Verfügung stellen.

8.8    Die für die Vertragsabwicklung notwendigen Daten des Auftragnehmers werden gespeichert. Die Dauer der Datenspeicherung richtet sich nach den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Alle Daten, insbesondere personenbezogene Daten, werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Bestimmungen des nationalen Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung VO (EU) 2016/679 in ihrer jeweils gültigen Fassung (DS-GVO) werden beachtet.

8.9    Der Auftragnehmer wird selbständig sicherstellen, dass G&B LOGISTICS personenbezogene Daten vom Auftragnehmer bzw. seinen eingesetzten Fahrern im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages zwischen G&B LOGISTICS und seinen Kunden übermitteln darf. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch das Einholen von Einwilligungen seiner Fahrer.

8.10  Der Auftragnehmer beauftragt G&B LOGISTICS, Vermietern oder Leasinggebern von Transportmitteln auf deren Anfrage hin auch personen- und unternehmensbezogene Daten zu übermitteln. G&B LOGISTICS weist darauf hin, dass er, soweit er gesetzlich dazu verpflichtet ist (z.B. bei Kontrollen, Durchsuchungen, Ermittlungsverfahren, etc.), personenbezogene Daten an Behörden übermittelt. Diese Meldungen erfolgen unter Beachtung des nationalen Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung VO (EU) 2016/679 in ihrer jeweils gültigen Fassung (DS-GVO).

8.11  Details zur Verwendung der personenbezogenen Daten sind in den „Informationen gemäß DS-GVO“ geregelt. Der Auftragnehmer bestätigt, die „Informationen gemäß DS-GVO“ von G&B LOGISTICS erhalten zu haben. Diese können auch jederzeit unter https://gb-logistics.eu/datenschutz/ eingesehen werden.

8.12  Der Auftragnehmer entbindet G&B LOGISTICS von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der Daten im oben genannten Umfang – insbesondere von jeglicher Haftung aufgrund in- oder ausländischer Datenschutzgesetze oder der DS-GVO sowie jeglichen sonstigen Ansprüchen der Aufsichtsbehörden.

9.       Sonstiges

9.1     Diese Bedingungen sind für beide Parteien in der Version gültig, die zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe gültig ist. Der Auftragnehmer bestätigt die Gültigkeit dieser Bedingungen mit der Auftragserteilung.

9.2     Abweichungen, Modifikationen oder Ergänzungen zu den in diesen allgemeinen Bedingungen festgelegten Bestimmungen bedürfen zur Rechtskräftigkeit der schriftlichen Bestätigung durch G&B LOGISTICS. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

9.3     Die Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem deutschen Recht. Die Parteien bemühen sich, jegliche Streitigkeiten, die sich hinsichtlich der Gültigkeit, Auslegung, Ausführung oder Nichtausführung, Unterbrechung oder Beendigung dieses Vertrags ergeben, gütlich zu regeln. Sollte eine gütliche Beilegung nicht erreicht werden, wird jegliche Streitigkeit in Bezug auf die Entstehung, Durchführung und/oder Auslegung dieses Vertrags ausschließlich der Zuständigkeit des Handelsgerichts Mönchengladbach (DE) unterstellt, auch im Falle mehrerer Beklagter oder Anspruchnahme von Garantien.  

10.     Für Transportaufträge die nach Polen führen, von Polen ausgehen, oder bei denen das Territorium Polens durchquert wird, sind folgende Bedingungen als vereinbart zu betrachten:

10.1   G&B LOGISTICS übernimmt keine zusätzlichen Kosten (beispielsweise Lohnkosten), sofern der Zeitraum zwischen Be- und Entladen im Inland weniger als 24 Stunden und im Ausland weniger als 48 Stunden beträgt. Im Falle von Wochenendtagen und Feiertagen können jedoch zusätzliche Kosten für Wartezeiten, Parkzeiten oder sonstige Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden.

10.2    Der Tausch von Ladehilfsmitteln ist nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung von sowohl Absender als auch Empfänger gültig. Eine von beiden Parteien unterzeichnete Quittung muss spätestens mit der Übergabe der entsprechenden Dokumente zur Erstellung der Gutschrift an G&B LOGISTICS übergeben werden.

10.3    Das Zahlungsziel beträgt 45 Tage ab Übergabe der Dokumente zur Gutschriftserstellung an G&B LOGISTICS, inklusive der Dokumentation aller folgenden Unterlagen: Original CMR und alle sonstigen im Auftrag benannten Dokumente. Falls die Dokumente ohne die entsprechenden Unterlagen übergeben werden, beginnt die Frist erst mit der Übergabe des letzten erforderlichen Dokuments.

10.4    Die Unterlagen inklusive aller geforderter Dokumente muss spätestens 30 Tage nach Auslieferung eingereicht werden. Für jeden Tag der Verspätung wird eine Vertragsstrafe von 15 EURO als vereinbart angesehen.

10.5    G&B LOGISTICS Sp. z o.o. willigt nicht in die Abtretung von Forderungen ein.

 

 

11.     Für Transportaufträge die nach Tschechien führen, von Tschechien ausgehen, oder bei denen das Territorium Tschechiens durchquert wird, sind folgende Bedingungen als vereinbart zu betrachten:

11.1    Als Ergänzung zu Punkt 3.5 ist zu beachten: Sollte dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Leistungserbringung gemäß den genannten Vorgaben nicht möglich sein, ist er verpflichtet, G&B LOGISTICS unverzüglich zu informieren und eine Instruktion einzuholen. G&B LOGISTICS behält sich in einem solchen Fall das Recht vor, alternative Verfügungen über die Sendung zu treffen. Für jegliche Schäden und zusätzlichen Kosten, die durch die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen entstehen, haftet der Auftragnehmer.

11.2    Die Punkte 5.4, 5.5 und 5.6 sind lediglich relevant, sofern das Deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) auf die Leistungen des Auftragnehmers Anwendung findet.

11.3    Sofern der Auftragnehmer umsatzsteuerpflichtig ist, ist er dazu verpflichtet, in seinen steuerlichen Unterlagen ausschließlich die Kontonummern der Zahlungsdienstleister anzugeben, die vom zuständigen Steuerverwalter gemäß § 98 des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer veröffentlicht wurden. Sollte die Kontonummer auf dem Steuerbeleg von den von der Steuerbehörde veröffentlichten Kontonummern abweichen, ist G&B LOGISTICS berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer durch Zahlung auf ein beliebiges Konto zu erfüllen, dessen Nummer von der Steuerbehörde im Register der Zahlungspflichtigen und identifizierten Personen veröffentlicht wurde. Der Auftragnehmer hat G&B LOGISTICS darüber zu informieren, wenn die Finanzverwaltung entschieden hat, ihn als unzuverlässigen Zahler einzustufen. Diese Mitteilung ist innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft dieser Entscheidung zu machen, spätestens jedoch am Tag der Veröffentlichung dieser Tatsache durch die Finanzverwaltung in einer Form, die einen Fernzugriff ermöglicht.

12.     Für Transportaufträge, die nach Rumänien führen, von Rumänien ausgehen oder bei denen das Territorium Rumäniens durchquert wird, sind folgende Bedingungen als vereinbart zu betrachten:

12.1   Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, eine schriftliche Auftragsbestätigung, eine Kopie seiner CMR-Versicherungspolice sowie die Angabe seiner Steueridentifikationsnummer an die G&B LOGISTICS Niederlassung, die den Auftrag erteilt hat, zu übermitteln.

 

12.2    Jegliche Änderung der Auftragsbedingungen ist dem Auftragnehmer mitzuteilen und gelten als von diesem akzeptiert, sofern er nicht innerhalb von 24 Stunden schriftlich widerspricht.

12.3    Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass seine Unterauftragnehmer alle erforderlichen Genehmigungen und Kennzeichnungen besitzen, die für die Durchführung des Auftrags gemäß den rumänischen gesetzlichen Vorgaben notwendig sind (z.B. Lizenz, EU-Lizenz, Drittstaaten-Lizenz, CEMT).

 

12.4    Ergänzend zu Punkt 3.5 wird jeder Schaden, der im Zusammenhang mit einer unangekündigten oder ungerechtfertigten Verzögerung der Be- oder Entladung entsteht, von der Gutschrift des Auftragnehmers abgezogen. Entsprechende Nachweise für den Schaden sind vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu übermitteln.

12.5    Der Vertragspartner muss sicherstellen, dass die folgenden Dokumente: die die bestätigten Original-Lieferscheine, die CMR und die beglaubigten Kopien der Zolldokumente (Ex1, T1, T2L, T5, T11) innerhalb von maximal 18 Kalendertagen ab dem Verladedatum eintreffen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Gutschrift mit einer Verzögerung von 30 Kalendertagen nach Ablauf der vereinbarten Frist beglichen.

12.6    Der Gerichtsstand für beide Parteien ist Mönchengladbach. Jegliche Streitigkeiten bezüglich der Gültigkeit, Auslegung, Zahlung, Leistungserbringung oder Beendigung dieses Vertrags sind vor dem zuständigen Gericht in Mönchengladbach zu verhandeln.

 

 

 

13.     Für Transportaufträge, die in die Schweiz führen, von der Schweiz ausgehen oder bei denen das Territorium der Schweiz durchquert wird, sind folgende Bedingungen als vereinbart zu betrachten:

Der vereinbarte Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Mönchengladbach (DE). Jegliche Streitigkeiten hinsichtlich der Gültigkeit, Interpretation, Zahlung, Leistungserbringung oder Beendigung dieses Vertrags sind vor dem zuständigen Gericht in Mönchengladbach (DE) zu verhandeln.

14.     Für Transportaufträge, die nach Österreich führen, von Österreich ausgehen oder bei denen das Territorium Österreichs durchquert wird, sind folgende Bedingungen als vereinbart zu betrachten:

Der vereinbarte Gerichtsstand für beide Parteien ist Mönchengladbach (DE). Jegliche Streitigkeiten bezüglich der Gültigkeit, Auslegung, Zahlung, Leistungserbringung oder Beendigung dieses Vertrages sind beim zuständigen Gericht in Mönchengladbach (DE) vorzulegen.

Die CMR-Versicherung muss vom Auftragnehmer auf seine eigenen Kosten abgeschlossen werden. Dabei dürfen hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereichs und des Deckungsumfangs keine Einschränkungen oder Ausschlüsse vorliegen, die nach österreichischen Gepflogenheiten unüblich sind. Auch die Haftung nach Art. 29 CMR und Art. 23 (4) CMR muss versichert sein. Die Versicherungssumme muss mindestens 365.000 EUR betragen und die Versicherungsprämien müssen rechtzeitig und vollständig bezahlt sein.

Sollte der Auftragnehmer bis zum Termin der Beladung den aufrechten Bestand einer solchen CMR-Versicherung nicht durch eine Bestätigung eines solventen Versicherungsunternehmens nachgewiesen haben, deckt der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers eine CMR-Versicherung ein. Dabei wird die Prämie (netto 23,44 EUR) von offenen Frachten abgezogen.

15.     Für Transportaufträge, die in die Türkei führen, von der Türkei ausgehen oder bei denen das Territorium der Türkei durchquert wird, sind folgende Bedingungen als vereinbart zu betrachten:

15.1   Zudem muss der Auftragnehmer gewährleisten, dass seine Subunternehmer alle Genehmigungen und Kennzeichnungen besitzen, die zur Erfüllung des Auftrags gemäß den türkischen Gesetzen erforderlich sind.

15.2    Der vereinbarte Gerichtsstand für beide Parteien ist Mönchengladbach (DE). Jegliche Streitigkeiten bezüglich der Gültigkeit, Auslegung, Bezahlung, Leistungserbringung oder Beendigung dieses Vertrages sind beim zuständigen Gericht in Mönchengladbach (DE) zu klären.

16.     Für Transportaufträge, die nach Italien führen, von Italien ausgehen oder bei denen das Territorium Italiens durchquert wird, sind folgende Bedingungen als vereinbart zu betrachten:

16.1   Der Vertragspartner trägt die Haftung für die Sendung und/oder die Waren bis zur Zustellung am Zielort, selbst wenn der Lastkraftwagen versiegelt wurde.

16.2    Bei Konflikten sind das Gesetz 286/2005 und das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden.

16.3    Gerichtsstand für beide Parteien ist Mönchengladbach (DE).

17.     Für Transportaufträge, die nach Frankreich führen, von Frankreich ausgehen oder bei denen das Territorium Frankreichs durchquert wird, sind folgende Bedingungen als vereinbart zu betrachten:

17.1   Die nachstehenden Regelungen sind für alle Transportaufträge anwendbar, die von G&B LOGISTICS erteilt wurden:

17.2   In Bezug auf Artikel 3.11 und 3.12 verpflichtet sich der Dienstleister, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, die sich aus dem französischen Gesetz über Informatik und Freiheit vom 6. Januar 1978 ergeben, dessen Bestimmungen von G&B LOGISTICS hinsichtlich der den Dienstleister betreffenden Daten eingehalten werden.

17.3   Die Die Bestimmungen des Artikels 4 werden durch die folgenden Regelungen ersetzt:

„Es ist dem Dienstleister ausdrücklich untersagt, die von G&B LOGISTICS beauftragte Leistung an Subunternehmer weiterzugeben. Bei Nichtbefolgung dieses Verbots trägt der Dienstleister alle nachteiligen Konsequenzen jeglicher Art, einschließlich aller Bußgelder oder sonstigen Geldstrafen, die sich aus der Nichterfüllung der in Artikel 16.3 definierten Pflichten seiner Subunternehmer ergeben. Der Dienstleister muss seine Subunternehmer über diese Pflichten informieren und deren Einhaltung überwachen. G&B LOGISTICS kann in diesem Zusammenhang in keinem Fall haftbar gemacht werden. Die Zahlung der vom Dienstleister erbrachten Transportleistung durch G&B LOGISTICS hängt bei einer Weitergabe der Leistung durch den Dienstleister an einen Subunternehmer in jedem Fall von der Vorlage des Zahlungsnachweises des Subunternehmers durch den Dienstleister ab.“

17.4   Die Bestimmungen des Artikels 5 werden durch die folgenden Regelungen ersetzt:

 

    5.1. Der Dienstleister versichert, dass er sämtlichen, durch gesetzliche und regulatorische Vorschriften festgelegten, Pflichten nachgekommen ist. Insbesondere, aber nicht begrenzt auf, hat er die folgenden Verpflichtungen eingehalten:

 

         Er hat sämtliche Vorschriften bezüglich der Arbeitnehmerrechte seines Landes eingehalten und hält insbesondere alle durch lokale Gesetze vorgeschriebenen Mitarbeiterregister stets aktuell,

 

         Er beschäftigt keine ausländischen Arbeitnehmer, die nicht über die erforderlichen Genehmigungen für eine abhängige Beschäftigung in dem Land verfügen, in dem die Dienstleistungen erbracht werden,

 

         Er ist korrekt bei den zuständigen Organisationen registriert,

 

         In allen Ländern, in denen er tätig ist, hat er während der Vertragslaufzeit alle seine administrativen Pflichten erfüllt und wird dies auch weiterhin tun,

 

         Er hält sich an die Vorschriften zur Verkehrssicherheit, berücksichtigt die Vorgaben zu Lenk- und Ruhezeiten (einschließlich, insbesondere gemäß den nationalen Gesetzen, des Verbots für jeden Fahrer, seine reguläre wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen) und beachtet im Allgemeinen die Bestimmungen für den Transport,

 

    Er trägt die Verantwortung für die Dokumente und Formalitäten, die für die Zulassung des Fahrzeugs sowie die Einhaltung der Koordinationsvorschriften hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs für den öffentlichen Gütertransport notwendig sind,

 

    Er befolgt die Vorschriften und Regelungen für den Transport von Gefahrgut und hält die erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Qualifikation und Schulung der Fahrer, die Gefahrgut befördern ein,

 

    Falls zutreffend, hält er die Vorschriften und Bestimmungen in Bezug auf den Transport temperaturkontrollierter Güter ein,

 

    Er respektiert das Gesetz gegen unlauteren Sozialwettbewerb (Gesetz Nr. 2014-790 vom 10. Juli 2014),

 

    Er hält sich an das Gesetz zur täglichen Sicherheit, insbesondere an die Bestimmungen zur Stärkung des Kampfes gegen den Terrorismus. Der Dienstleister verpflichtet sich, während der Durchführung der Dienstleistung jederzeit alle durch gesetzliche und regulatorische Vorschriften vorgeschriebenen Pflichten, einschließlich der oben genannten, einzuhalten.

5.2.    Der Anbieter garantiert die Rechtsmäßigkeit seiner Position im Hinblick auf seine nationale Sozialgesetzgebung. In diesem Zusammenhang bestätigt er, dass er die von den Sozialschutzorganisationen vorgeschriebenen Erklärungen und Formalitäten abgegeben hat und gegebenenfalls die geforderten Verpflichtungen erfüllt hat.

Der Anbieter verpflichtet sich, bei der Bestellung des Transports und gegebenenfalls alle sechs Monate ab diesem Datum und/oder auf erste Aufforderung von G&B LOGISTICS die in Artikel D. 8222-5 und D. 8254-2 ff. des Arbeitsgesetzbuchs aufgeführten Dokumente vorzulegen.

        Eine von der für die Einziehung von Abgaben und Beiträgen zuständigen Sozialschutzorganisation ausgestellte Bescheinigung über die Einreichung der Sozialversicherungsmeldung und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß Artikel L. 243-15 des Sozialversicherungsgesetzbuchs, die nicht älter als 6 Monate ist;

 

        Ein Originalauszug aus dem Handelsregister, der nicht älter als drei Monate ist;

 

        Falls der Dienstleister ausländische Angestellte beschäftigt, die einer Arbeitsgenehmigung gemäß Artikel L.5221-2 des Arbeitsgesetzbuchs unterliegen: eine Namensliste dieser ausländischen Mitarbeiter.

5.3.    Wenn der Dienstleister seinen Sitz außerhalb Frankreichs hat und Mitarbeiter zur Erbringung der Dienstleistung entsendet, muss er die folgenden Regelungen einhalten:

5.3.1.      Vor Beginn des ersten Einsatzes des fahrenden oder fliegenden Mitarbeiters muss der Dienstleister dem französischen Arbeitsministerium eine Entsendungsbestätigung für jeden entsandten Mitarbeiter vorlegen. Diese Bestätigung muss direkt über den Teledienst SIPSI auf der Website https://www.sipsi.travail.gouv.fr ausgefüllt und in Papierform dem entsandten Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, damit sie im Fahrzeug aufbewahrt und bei Kontrollen vorgezeigt werden kann. Ein weiteres Exemplar kann dem Vertreter des Arbeitgebers übergeben werden. Diese Bestätigung kann mehrere Entsendungen abdecken und ist höchstens 6 Monate gültig.

5.3.2.      Der entsandte Mitarbeiter muss eine Originalkopie seines Arbeitsvertrags erhalten, die er im Fahrzeug aufbewahrt.

5.3.3.      Der Dienstleister muss schriftlich einen Beauftragten im französischen Territorium bestimmen, dessen Aufgabe es ist, den Kontakt mit den Kontrollbehörden zu pflegen. Die Ernennungsurkunde muss das Datum des Beginns und die Dauer der Nominierung angeben, die nicht länger sein darf als der Zeitraum der Entsendung. Dieser Beauftragte kann eine natürliche oder juristische Person sein, darf jedoch kein Mitarbeiter von G&B LOGISTICS sein und nicht G&B LOGISTICS repräsentieren.


5.3.4.      Der Dienstleister muss sämtliche französischen Rechtsvorschriften, die auf den Mindestlohn und die Bekämpfung illegaler Arbeit Anwendung finden, sowie die Regelungen bezüglich der Sozialversicherungssysteme beachten und deren jeweilige Anforderungen erfüllen. Er muss in der Lage sein, geeignete Belege dafür zu liefern, dass alle von ihm entsandten und beschäftigten Mitarbeiter, oder gegebenenfalls und im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Vertrags hinsichtlich des Verbots der Untervergabe, die von seinen Unterauftragnehmern beschäftigten Mitarbeiter, den nach französischem Recht geltenden Mindestlohn erhalten.

5.3.5.      Gemäß dem Gesetz ist der Auftraggeber verpflichtet, die Befolgung der oben genannten Bestimmungen durch seine Subunternehmer zu überprüfen. In diesem Zusammenhang übermittelt der Dienstleister G&B LOGISTICS eine Kopie (diese kann in digitaler Form vorliegen) der Entsendebestätigung und der Ernennungsurkunde seines Vertreters in Frankreich.

5.4.    Der Dienstleister muss die Dienstleistung in Übereinstimmung mit den geltenden Kabotage-Vorschriften erbringen (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009), und er verpflichtet sich, jegliche mögliche Entwicklungen dieser Verordnung zu befolgen, die auftreten können. Dem Dienstleister wird daran erinnert, dass Kabotage ohne eine entsprechende Genehmigung strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann – Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe – und dass zusätzlich ein Verbot zur Durchführung von Transporten verhängt werden kann.

5.5.    Der Dienstleister verpflichtet sich, die Vorschriften bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers einzuhalten. Diese ergeben sich insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und dem französischen Gesetz Nr. 2014-790 vom 10. Juli 2014, das in Artikel L 3313-3 des Transportgesetzbuches kodifiziert ist.

5.6.    Im Falle der Nichteinhaltung der oben beschriebenen Bestimmungen kann G&B LOGISTICS die Vertragsbeziehungen mit dem Dienstleister fristlos kündigen. Dies schließt die Möglichkeit für G&B LOGISTICS nicht aus, im Falle eines Schadens eine Entschädigung zu fordern. Darüber hinaus stellt der Dienstleister G&B LOGISTICS von allen Folgen, die sich aus einem Verstoß gegen die Erklärungspflichten ergeben, frei.

17.4.    Bezüglich In Bezug auf die Anwendung von Artikel 7.2. wird für Frankreich Folgendes festgelegt:

Der Dienstleister muss eine oder mehrere Versicherungen abgeschlossen haben, die sich auf:

 

        die Versicherung des/der Fahrzeuge, die für die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand des vorliegenden Vertrags sind, eingesetzt werden, gegen alle Risiken im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, alle Schäden inbegriffen, insbesondere alle Schäden an Dritten;

 

–        Schäden, die an den transportierten Waren entstanden sind;

 

        Schäden, die an den Gütern des Absenders und/oder Empfängers entstanden sind, die nicht die transportierten Waren betreffen.

 

        alle Arten von Schäden, die im Rahmen der Dienstleistungserbringung vorsätzlich durch seine Mitarbeiter verursacht werden, zu Gunsten von G&B LOGISTICS;

 

        seine Haftung im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung und den in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Garantien.

 

17.5.    Hinsichtlich der Sicherheit verpflichtet sich der Dienstleister:

 

    seiner eigenen Sicherheit und der Sicherheit der ihm anvertrauten Ladung höchste Priorität zu geben;

 

    seine Fahrzeuge in gesicherten oder geschützten Bereichen zu parken;

 

    alle Sicherheitssysteme (Verriegelung, Plombierung, Sicherheitskabel, Diebstahlsicherung, etc.) zur Absicherung der Türen zu verwenden.

Stand 10/2023