Geschäftsbedingungen für Transportdienstleistungen im Bereich Luft- und Seefracht
(Geschäftsbedingungen Luft- & Seefracht)
1. Basisbestimmungen
Die G&B Logistics GmbH, einschließlich aller zugehörigen Firmen und Tochterunternehmen, im Folgenden als G&B Logistics bezeichnet, übernimmt die Organisation des Transports der übergebenen Waren im Bereich Luft- und Seefracht und bietet zudem Speditionsleistungen unter Einhaltung der relevanten rechtlichen Anforderungen an. Dazu zählen Vorschriften des Außenwirtschafts- und Zollrechts, insbesondere bezüglich aktueller Personen-, Länder- oder Produkt-Embargos. Sofern nicht spezifische gesetzliche Regelungen – wie die Haager-Visby-Regeln, das Warschauer Abkommen oder das Montrealer Übereinkommen, oder die CMR – Anwendung finden, werden die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) als zugrunde liegende Bedingungen akzeptiert. Es wird ausdrücklich auf die in den ADSp 2017 festgelegten, von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Haftungsklauseln hingewiesen. Die ADSp 2017 können jederzeit bei Bedarf zugesendet werden.
Für Dienstleistungen, deren Erfüllungsort außerhalb Deutschlands liegt und für die keine bindenden gesetzlichen Regelungen wie die Haager-Visby-Rules, das Warschauer Abkommen, das Montrealer Übereinkommen oder die CMR greifen, oder falls im Vertrag mit dem Auftraggeber nichts anderes festgelegt ist, werden die FIATA Modellregeln für Speditionsleistungen (FIATA Model Rules) in der jeweils aktuellen Version als vereinbart angesehen. Die FIATA Modellregeln können jederzeit auf Anfrage zugesendet werden. Hinsichtlich Abschnitt 8.3.3 der FIATA Modellregeln einigen sich die Parteien darauf, dass die Haftung von G&B Logistics pro Schadensfall auf 50.000 SZR begrenzt ist.
2. Haftungsübergang
Die Haftung von G&B Logistics für die Ware setzt mit der tatsächlichen Entgegennahme ein. Der Fahrer bestätigt durch seine Unterschrift die Anzahl und Beschaffenheit der übernommenen Packstücke sowie deren äußerliche Unversehrtheit.
3. Zahlungsziel
Unsere Rechnungen für Speditionsleistungen sind unmittelbar nach Erhalt fällig und zu bezahlen. Ein Zahlungsverzug tritt automatisch ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt der Rechnung. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen gemäß den gesetzlichen Vorgaben berechnet, aktuell 9 % pro Jahr über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
4. Gültigkeit der Vereinbarungen
Die Gültigkeitsdauer der Offerte ist auf dem Offertenblatt angegeben und basiert auf den aktuell gültigen Frachten, Tarifen und Wechselkursen. Änderungen behalten wir uns ausdrücklich vor. Die in der Offerte genannten Preise schließen die Umsatzsteuer nicht ein und gründen auf den von Ihnen bereitgestellten Daten zur Sendungsstruktur. Insbesondere bei einer Ausweitung Ihrer Leistungsansprüche, einer Veränderung der Sendungsstrukturdaten, der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. der Einführung einer Lkw-Maut) sowie bei Änderungen externer Kostenfaktoren werden wir in Absprache mit Ihnen notwendige Anpassungen der Preise vornehmen.
Das Angebot von G&B Logistics stützt sich auf die zum Zeitpunkt der Angebotsunterbreitung gültigen Preise. Sollten die Preise von uns beauftragten Dritten, wie zum Beispiel Reedereien oder Fluggesellschaften, nach Abgabe des Angebots angehoben werden, behalten wir uns das Recht auf entsprechende Preisanpassungen vor. Die Durchführung von Gefahrguttransporten erfolgt bei G&B Logistics ausschließlich nach vorheriger Absprache und nachdem die notwendigen Informationen übermittelt wurden. Die in dem Angebot genannten Frachtraten umfassen nicht die Abwicklung von Gefahrguttransporten, es sei denn, diese wurden jeweils im Vorfeld spezifisch vereinbart.
Im Speditionsauftrag muss der Auftraggeber zwingend den Wert der zu transportierenden Waren angeben. Zusätzlich ist es erforderlich, dass der Auftraggeber die zuständige G&B Logistics-Niederlassung über besonders wertvolle oder diebstahlgefährdete Artikel (insbesondere pharmazeutische Produkte, Telekommunikations- oder Unterhaltungselektronik, EDV-Software, Hardware und Zubehör, Tabakwaren, Spirituosen etc.) informiert. Dies gilt auch für Güter, deren tatsächlicher Wert mehr als 50,– EUR pro Kilogramm beträgt, oder für Sendungen mit einem Warenwert von über 250.000,00 EUR. Diese Mitteilung muss so frühzeitig erfolgen (mindestens ein Arbeitstag vor Übernahme), in Textform, dass die G&B Logistics-Niederlassung über die Annahme der Güter entscheiden und geeignete Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung ergreifen kann. Frost- und wärmeempfindliche Waren müssen ebenfalls gesondert angezeigt werden. Unterlässt der Auftraggeber diese Informationen oder sind diese fehlerhaft (insbesondere bezüglich der Wertangabe), entfällt die Haftung von G&B Logistics für daraus resultierende spezifische Schäden (z.B. aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen).
Bei der Erteilung des Auftrags muss der Auftraggeber die genaue Bezeichnung der Ware sowie den Warenwert angeben. Sollte die Angabe des Warenwerts fehlen, wird standardmäßig von einem Mindestwarenwert von 10.000 EUR ausgegangen.
Die Vergabe eines Auftrags an G&B Logistics mit der gleichzeitigen Anweisung, eine Nachnahme einzuziehen, ist im gesamten G&B Logistics-Netzwerk nicht gestattet.
Sollte der Auftraggeber nicht der Eigentümer der Ware sein, die in ein Drittland transportiert werden soll, ist er verpflichtet, G&B Logistics bei der Auftragserteilung darüber zu informieren. Diese Informationspflicht besteht allerdings nur, wenn der Auftraggeber in diesem Fall auch der steuerrechtliche Leistungsempfänger oder derjenige ist, der die Fracht bezahlt.
Zusätzliche Kosten, die im Zuge des Transports durch Dritte oder Kosten für L/C-Zertifikate entstehen, werden Ihnen gemäß Auslage berechnet.
Die Tarife enthalten keine Zölle, Steuern und Mehrwertsteuer, an beiden Enden, falls zutreffend.
Sobald alle Versandinformationen vorliegen, muss eine detaillierte Compliance-Prüfung durchgeführt werden. Sollte diese negativ ausfallen, werden wir uns vom Angebot zurückziehen.
Unser Angebot ist freibleibend und setzt eine Beladbarkeit zum Zeitpunkt der Transportdurchführung voraus.
Alle Risiken bezüglich möglicher politischer und handelsbezogener Entwicklungen werden zu jeder Zeit berechnet, einschließlich ab dem Zeitpunkt der Auftragsannahme.
5. Gesonderte Bedingungen
5.1 Luftfracht
Die Entscheidung über die Wahl der Abflugzeiten und die Auswahl der Fluggesellschaft liegt in unserem Ermessen. Das Volumengewicht wird auf der Basis 1:6 berechnet, was bedeutet, dass 1 Kubikmeter 167 kg frachtpflichtiges Gewicht entspricht. Kosten, die nicht bereits in der Angebotskalkulation enthalten waren und die erst nach Beginn der Leistung im Verlauf des Transports durch Dritte anfallen und die nicht von G&B Logistics beeinflusst werden können, müssen nachträglich weiterberechnet werden.
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, kann es erforderlich werden, dass G&B Logistics oder beauftragte Dritte, unter anderem durch manuelle Kontrollen oder visuelle Inspektionen, eine zusätzliche Sicherheitsüberprüfung an den Waren des Auftraggebers vornehmen müssen, bevor diese abgefertigt werden können. Mit der Erteilung des Auftrags an G&B Logistics stimmt der Auftraggeber einer solchen Überprüfung ausdrücklich zu, wodurch die Notwendigkeit einer gesonderten Einwilligung für jeden Einzelfall entfällt. Die Haftung von G&B Logistics für Schäden, die durch Mitarbeiter von G&B Logistics verursacht werden, ist in solchen Fällen auf nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden begrenzt.
Für radioaktive Güter beachten Sie bitte, dass natürlicher Verderb der Waren sowie Verderb aufgrund ihrer Beschaffenheit von der Haftung des Spediteurs ausgeschlossen ist.
5.2 Seefracht
Die aufgeführten Seefrachten stellen eine Auswahl von Reedereien und deren aktuellen Transitzeiten dar. Wir behalten uns das Recht vor, zusätzliche Reedereien einzubeziehen, solange der genannte Zeitrahmen und das Ratenniveau eingehalten werden. Alle Nebengebühren und Zuschläge der Seefracht basieren auf den Werten zum Zeitpunkt der Angebotserstellung. Die Berechnung erfolgt gemäß den am Tag der Verschiffung gültigen Zuschlägen (v.a.t.o.s.). Zusätzliche, hier nicht erwähnte Zuschläge, die von der Reederei eingeführt werden, werden entsprechend der tatsächlichen Auslagen an Sie weiterberechnet.
Voraussetzungen für die Gültigkeit der angebotenen Raten sind die Verfügbarkeit von ausreichendem Leerequipment im Verladehafen sowie ausreichendem Schiffsraum und das angegebene Volumen pro Jahr. Es wird davon ausgegangen, dass Sie uns mit der vollständigen Abwicklung, wie im Angebot angegeben, beauftragen. Sollten Sie uns lediglich für Teilleistungen engagieren, ist dieses Angebot nicht verbindlich. Sofern nicht anders angegeben, gelten alle Preise ausschließlich für Standard-Equipment.
Die Rückgabe des Leercontainers im Containerdepot des Bestimmungslandes erfolgt gemäß den Anweisungen der Reederei und geht zu Lasten des Frachtzahlers. Die Container müssen besenrein und geruchsfrei zurückgegeben werden.
Auf dem Seeweg lose verladene Sendungen werden in unverändertem Zustand beim Empfänger zugestellt. Falls eine spezielle Behandlung der Sendungen (z.B. Palettierung) im Bestimmungshafen erforderlich ist, wird diese nur aufgrund eines ausdrücklichen, schriftlichen Auftrags des Frachtzahlers durchgeführt. Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, benötigen wir neben einer Packliste und der Handelsrechnung ein zu einem Drittel indossiertes Original-Konnossement spätestens fünf Arbeitstage vor der Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen per Post.
Möglicherweise anfallende Demurrage-, Detention- oder Kailagergebühren sowie alle unvorhersehbaren Kosten sind in diesem Angebot nicht enthalten und werden, sofern sie nicht von G&B Logistics verursacht wurden, gemäß dem Nebengebührentarif oder entsprechend der tatsächlichen Auslagen an Sie weiterberechnet.
Aufgrund der aktuellen Kapazitätsengpässe im Red Sea Raum weisen wir darauf hin, dass Verschiffungen nur sichergestellt werden können, wenn sie mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Verschiffungstermin (ETD) bei uns avisiert wurden. Nur so können wir den benötigten Frachtraum rechtzeitig einkaufen. Bei später avisierten Sendungen behalten wir uns eine Ablehnung der Buchung vor.
Für radioaktive Güter beachten Sie bitte, dass natürlicher Verderb der Waren sowie Verderb aufgrund ihrer Beschaffenheit von der Haftung des Spediteurs ausgeschlossen ist.
Bitte beachten Sie, dass die neben den Hafen-Hafen-Informationen angegebene Transitzeit der Transitzeit zwischen den beiden Häfen entspricht.
5.3 Priority Service FCL
Der von G&B Logistics offerierte „Priority Service FCL“ umfasst ausschließlich die Vermittlung eines Reedereiproduktes, das eine bevorzugte Behandlung bei der Verladung durch die Reederei vorsieht. G&B Logistics übernimmt hiermit keine Garantie oder Zusicherung, insbesondere bezüglich der Laufzeiten. Die geschuldete Leistung von G&B Logistics beschränkt sich lediglich auf die Vermittlung des Reedereiproduktes. Die Verfügbarkeit des Services hängt von der tatsächlichen Verfügbarkeit des entsprechenden Produktes bei der ausgewählten Reederei ab. Die Kosten für das Produkt werden als Aufschlag zu den Frachtkosten an den Kunden weitergegeben. Die Haftung von G&B Logistics im Rahmen dieses Services ist grundsätzlich auf die Auswahl der Reederei und die Übermittlung der Daten beschränkt. Sollte die Reederei die Verladung nicht wie vorgesehen durchführen, erstattet G&B Logistics dem Kunden den entsprechenden Aufschlag zurück, wobei weitere Ansprüche ausgeschlossen sind.
G&B Logistics tritt hiermit alle eventuell gegen die Reederei bestehenden Ansprüche an den Kunden ab. Die Bestimmungen gemäß Abschnitt 6.4 finden entsprechend Anwendung.
5.4 Laufzeiten
Angaben zur Lieferfrist oder andere vom Auftraggeber vorgegebene Laufzeitvorgaben sind – auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von G&B Logistics – generell nicht bindend. G&B Logistics übernimmt ausdrücklich keine Haftung für die Einhaltung solcher Laufzeiten. Alle Angaben zu Laufzeiten sind als ETS (= erwartete Verschiffungszeit) oder als ETA (= erwartete Ankunftszeit) zu verstehen. G&B Logistics behält sich zudem ausdrücklich das Recht vor, ein anderes als das ursprünglich vorgesehene Verkehrsmittel oder einen anderen Verkehrsträger zu verwenden.
5.5 Value-added-services (VAS)
Die Durchführung von sogenannten Value-Added-Services (nicht standardmäßige Speditionsleistungen) erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Falls nicht anders ausdrücklich vereinbart, finden im Zweifelsfall die Bestimmungen der Logistik-AGB Anwendung, die jederzeit unter www.gb-logistics.de/legal einsehbar sind.
5.6 Frankaturangaben
In der Luftfracht sind die Frankaturen gemäß Incoterms (jeweils neueste Fassung) möglich.
Die Frankatur „FCA“ (Free Carrier) kann nur unter Angabe des Abgangsortes oder des Abgangsflughafens gewählt werden. Sollte diese Ortsangabe fehlen oder fehlerhaft sein, wird automatisch der Abgangsflughafen als vereinbart betrachtet. Die Frankatur „DAT“ (Delivered at Terminal) erfordert die Angabe des Empfangsflughafens. Bei fehlender oder fehlerhafter Angabe wird der Empfangsflughafen als vereinbarter Ort angenommen. Die Frankatur „DAP“ (Delivered at Place), früher bekannt als „DDU“ (Delivered Duty Unpaid), setzt die Angabe des Empfangsortes voraus. Bei fehlender oder fehlerhafter Ortsangabe wird automatisch der Empfangsort als vereinbart angesehen.
Bei fehlender Angabe der Frankatur wird automatisch die Frankatur „CPT (Carriage Paid To, Empfangsflughafen)“ als vereinbart betrachtet. In der Seefracht können die Frankaturen entsprechend den Incoterms (jeweils neueste Fassung) angewendet werden.
Die Frankatur „FCA“ (Free Carrier) ist nur mit der Angabe des Abgangsortes oder des Namens und Ortes des Lagerhauses (Schuppen) des FOB-Spediteurs möglich. Sollte diese Ortsangabe fehlen oder fehlerhaft sein, wird automatisch der Ort des Lagerhauses (Schuppen) des FOB-Spediteurs als vereinbart betrachtet. Die Frankatur „DAT“ (Delivered at Terminal) erfordert die Angabe des Empfangshafens oder eines Binnenterminals. Bei fehlender oder fehlerhafter Ortsangabe wird automatisch das letzte Terminal (Binnenterminal oder Hafenterminal) in der Transportkette als vereinbart angesehen. Die Frankatur „DAP“ (Delivered at Place), früher bekannt als „DDU“ (Delivered Duty Unpaid), ist nur mit der Angabe des Ortes des Empfängers möglich. Bei fehlender oder fehlerhafter Ortsangabe wird automatisch der Empfangsort als vereinbart betrachtet.
Bei fehlender Angabe der Frankatur wird automatisch die Frankatur „CFR (Cost and Freight, Empfangshafen)“ als vereinbart betrachtet.
6. Zollsendungen
Für Sendungen, die in ein Drittland gehen, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Exportdokumente sowie die für die Einfuhr in das betreffende Drittland benötigten Importdokumente beigelegt werden. Falls der Transportauftrag die Zollabfertigung einschließt, muss der Auftraggeber G&B Logistics alle für die Durchführung des Transports erforderlichen Unterlagen, Informationen und Dokumente rechtzeitig vor der Ausführung des Transports übermitteln. G&B Logistics führt die Zollabfertigung der Sendungen an Werktagen innerhalb der normalen Geschäftszeiten durch. Falls durch verspätete, fehlende oder fehlerhafte Informationen des Auftraggebers zusätzliche Kosten, Zinsen, Bußgelder, Mahnungen oder Schäden entstehen, wird der Auftraggeber G&B Logistics auf dessen erstes Anfordern hin vollständig entschädigen.
Wenn der Auftraggeber selbst einen eigenen Zollagenten beauftragt, liegt es in seiner alleinigen Verantwortung, sämtliche rechtlichen Verpflichtungen, die im jeweiligen Land mit der Ein- und Ausfuhr der Ware zusammenhängen, zu erfüllen. Der Auftraggeber entbindet G&B Logistics von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen.
Sendungen, die sich unter zollamtlicher Überwachung befinden (beispielsweise Versandschein T1/T2, Carnet TIR, Carnet ATA, Zolllagerware, Ware aus der aktiven Veredelung etc.), können nur nach vorheriger Absprache mit der zuständigen G&B Logistics-Niederlassung und unter Beachtung der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften übernommen werden.
Der Versand von Waren, die besonderen handelspolitischen, zollrechtlichen oder außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, sowie von Spirituosen und Marktordnungswaren, ist nur nach vorheriger Rücksprache mit der zuständigen G&B Logistics-Niederlassung und unter dem Vorbehalt, dass ein Transportausschluss bestehen könnte, möglich.
Sendungen, die dem Anmeldeverfahren SENT unterliegen (zum Beispiel Transporte von Ölen, Fetten, Tabakwaren usw.) von, zu, nach oder durch Polen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber und G&B Logistics haben eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen. Alle zusätzlichen Kosten, die daraus resultieren, werden vom Auftraggeber getragen. Bei Zollsendungen kann sich die Laufzeit verlängern.
Die Tätigkeit eines beauftragten Zollagenten basiert auf dem Inhalt der vom Auftraggeber erteilten Vollmacht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einigen Ländern (zum Beispiel Belgien, Niederlande) die Originale der für die Verzollung erforderlichen Dokumente grundsätzlich im Besitz des Zollagenten bleiben. G&B Logistics übernimmt keine Haftung für die Herausgabe oder den Rückerhalt der Originaldokumente.
Im Hinblick auf die Zollabfertigung gilt: Selbst wenn der Verzollungsauftrag nicht vom Auftraggeber, sondern vom Empfänger erteilt wird, bleibt der Auftraggeber verpflichtet, jegliche Kosten, die nicht vom Empfänger an G&B Logistics beglichen wurden (wie zum Beispiel Einfuhrabgaben, Zollabfertigungsgebühren, Bescheide, sonstige hoheitliche Gebühren und Abgaben), unabhängig vom Grund, sofort und in voller Höhe nach Aufforderung an G&B Logistics zu zahlen.
7. Sonstiges
7.1 Die Verpflichtungen von G&B Logistics, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, unterliegen dem Vorbehalt der ständigen Beachtung und Erfüllung der jeweils geltenden nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen bzw. staatlichen Anforderungen bezüglich Sicherheit und Nachverfolgbarkeit im Handel und/oder der Transportkette. Dies bezieht sich insbesondere auf die Beachtung europäischer und amerikanischer Embargomaßnahmen. Der Auftraggeber bestätigt ausdrücklich, dass er über alle relevanten gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere bezüglich außenwirtschafts- und zollrechtlicher Bestimmungen und im Hinblick auf gültige Personen-, Länder- oder Warenembargos, informiert ist und diese vollständig und uneingeschränkt einhält. G&B Logistics geht daher davon aus, dass alle übergebenen Sendungen bereits einer solchen Überprüfung durch den Auftraggeber unterzogen wurden.
7.2 G&B Logistics ist berechtigt, das Transportmittel auszuwählen. Etwaige Einwände des Auftraggebers gegen einen Transport per Charterflugzeug müssen G&B Logistics spätestens bei der Annahme des Angebots schriftlich mitgeteilt werden. Sollte der Transport per Charter erfolgen, kommt zusätzlich die folgende Regelung zur Anwendung: Der Auftraggeber muss G&B Logistics von allen Ansprüchen (einschließlich Ansprüchen Dritter), Forderungen, Haftungsansprüchen, Verlusten oder Schäden jeder Art freistellen, verteidigen und schadlos halten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden an Luftfahrzeugen, Grundstücken, Personenschäden, die aus oder im Zusammenhang mit dem Transport, dem Betrieb oder einer Verzögerung des Betriebs von Luftfahrzeugen entstehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, G&B Logistics für alle direkten und indirekten Verluste schadlos zu halten, die durch Verschulden oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers verursacht werden. Kosten, die durch behördliche Auflagen (zum Beispiel bezüglich der Landung) entstehen, fallen ebenfalls in die Verantwortung des Auftraggebers.
7.3 G&B Logistics steht aufgrund aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den oben genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht sowie ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten zu. Nach dem Verstreichen einer von G&B Logistics gesetzten und ungenutzten Zahlungsfrist, die unter Androhung der Verwertung gesetzt wurde, ist G&B Logistics berechtigt, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig zu verwerten.
7.4 Betreffend Sendungen in Länder, die ein „Cargo Security Filing” verlangen: Falls G&B Logistics das erforderliche Filing an die zuständigen Zollbehörden übermittelt, sind Sie als unser Vertragspartner verpflichtet, G&B Logistics alle notwendigen Sendungsdaten vollständig, korrekt und fristgerecht zu übermitteln. Sie müssen G&B Logistics von allen Ansprüchen, Strafen, Verlusten oder anderen Schäden freistellen, die G&B Logistics aufgrund einer verzögerten oder fehlerhaften Datenübermittlung entstehen. Dies gilt auch, wenn G&B Logistics die betreffenden Daten nicht von Ihnen, sondern direkt von einer von Ihnen beauftragten Drittpartei erhält.
7.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur uneingeschränkten Einhaltung sämtlicher anwendbarer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Kartell- und Wettbewerbsrechts sowie zur Prävention von Korruption, Betrug und anderen strafbaren Handlungen. Der Auftraggeber wird seine Leistungserbringung konsequent an diesen Prinzipien ausrichten und gewährleistet, dass alle Mitarbeiter sowie sonstige von ihm beauftragte Dritte für die Leistungserbringung ebenfalls auf die Einhaltung dieser Grundsätze verpflichtet werden.
G&B Logistics macht den Auftraggeber ausdrücklich auf seine Verpflichtungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) aufmerksam, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzstandards innerhalb seiner Lieferketten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, G&B Logistics von sämtlichen Schäden, die aus einer Verletzung der gebotenen Sorgfalt in der Lieferkette durch den Auftraggeber resultieren, auf erstes Anfordern vollumfänglich freizustellen.
G&B Logistics erbringt seine Leistungen in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden nationalen Datenschutzbestimmungen der mit diesem Vertrag beauftragten G&B Logistics Niederlassung sowie der Datenschutz-Grundverordnung VO (EU) 2016/679 in der aktuellen Fassung (DSGVO). G&B Logistics ist kein Auftragsverarbeiter im Sinne des BDSG oder der DSGVO. Die vom Auftraggeber an G&B Logistics übermittelten personenbezogenen und sonstigen Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Leistungsverpflichtungen (z.B. Transport, Ablieferung, Lagerung) verwendet, sofern nicht im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wird. Im Zuge der Leistungserbringung kann eine Weitergabe der personenbezogenen Daten (z.B. an Subunternehmer, Tochtergesellschaften von G&B Logistics, Behörden, Zoll) erforderlich sein. Details zur Verwendung der personenbezogenen Daten sind in den „Informationen gemäß DS-GVO“ geregelt, deren Erhalt der Auftraggeber bestätigt.
7.6 Der Auftraggeber erbringt seine Leistungen im Rahmen des Vertrages ebenfalls in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Datenschutzbestimmungen der mit diesem Vertrag beauftragten G&B Logistics Niederlassung und der DSGVO. Insbesondere gewährleistet der Auftraggeber, dass die von ihm an G&B Logistics übermittelten personenbezogenen Daten durch G&B Logistics im oben beschriebenen Umfang und zu dem dort geregelten Zweck verwendet werden dürfen. Dies gilt auch, wenn die personenbezogenen Daten nicht direkt beim Betroffenen erhoben wurden. G&B Logistics kann sich daher auf die Zulässigkeit der Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten im oben beschriebenen Umfang ohne weitere Prüfung verlassen. Der Auftraggeber stellt G&B Logistics von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte im Zusammenhang mit einer Nutzung der Daten im oben beschriebenen Umfang frei, insbesondere von Ansprüchen aufgrund in- oder ausländischer Datenschutzgesetze, der DSGVO sowie sonstigen Ansprüchen der Aufsichtsbehörden.
7.7 G&B Logistics übernimmt keine Haftung für mögliche Konsequenzen, die sich im Zusammenhang mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (Brexit) in Bezug auf die von G&B Logistics geschuldete Leistungserbringung ergeben. Sollte die Durchführung des Vertrags für G&B Logistics aufgrund des Brexit nicht mehr oder nur zu geänderten Bedingungen möglich sein, behält sich G&B Logistics eine entsprechende Anpassung bzw. einen – auch teilweisen – Rücktritt ausdrücklich vor. Eine Haftung seitens G&B Logistics für direkte oder indirekte Schäden, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Brexit entstehen, ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner stellt G&B Logistics von sämtlichen Kosten und Schäden jeglicher Art (inklusive solcher aufgrund von Ansprüchen Dritter), die an G&B Logistics im Zusammenhang mit dem Brexit gestellt werden, auf erstes Anfordern in vollem Umfang frei.
7.8 Keine der Parteien übernimmt eine Haftung für Ereignisse höherer Gewalt und deren Folgen. Beide Vertragsparteien sind für die Dauer der Störung von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, soweit sie durch Ereignisse höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert oder diese erheblich erschwert sind. Als höhere Gewalt gilt ein unternehmensexternes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und auch bei äußerster, unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln verhindert, kontrolliert oder unschädlich gemacht werden kann. In einem solchen Fall werden beide Parteien alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt zu minimieren.
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass als Fälle höherer Gewalt beispielsweise folgende Ereignisse zu qualifizieren sind:
– Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Naturkatastrophen
– Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrungen etc.)
– Durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs
– Cyber-Kriminalität durch Dritte
– Blockade von Beförderungswegen
– Die Ausbreitung und das Vorhandensein einer Epidemie bzw. Pandemie (z.B. Covid-19)
– Sämtliche Maßnahmen, die von staatlichen Stellen (z.B. Behörden) im Zusammenhang mit vorstehenden Fällen (z.B. zur Eindämmung einer Epidemie oder Pandemie) durchgeführt bzw. angeordnet werden
G&B Logistics übernimmt keine Haftung für mögliche Folgen, die im Zusammenhang mit der Erbringung der von G&B Logistics geschuldeten Leistungen entstehen. Insbesondere stehen die für die betroffenen Routen unterbreiteten Preisangebote unter dem Vorbehalt, dass der Transport ohne Änderungen oder Einschränkungen durchgeführt werden kann.
Sollte die Höhere Gewalt länger als 6 Wochen ab Eintritt des Ereignisses fortbestehen, so ist jede Vertragspartei berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu kündigen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass G&B Logistics vor Zugang der wirksamen Kündigung nach eigener Wahl seine Leistungen entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen trotzdem weiter erbringt.
7.9 Die Auswirkungen einer Epidemie bzw. Pandemie auf die globalen Lieferketten können sehr schwerwiegend sein. Sollte die Qualifikation einer Epidemie bzw. Pandemie als Höhere Gewalt im Einzelfall zweifelhaft sein, so gilt folgendes als vereinbart: Jeder Umstand im Zusammenhang mit einer Epidemie bzw. Pandemie wie z.B. dem Corona-Virus (einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Ausbruch, das Vorhandensein oder die Ausbreitung), der ohne Verschulden G&B Logistics zu einer Verzögerung, einer teilweisen oder vollständigen Unmöglichkeit der Leistung oder einer Leistungserbringung nur unter geänderten Umständen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Tarife aufgrund der Erhöhung von Frachttarifen, implementierten Gebühren usw.) führen kann, entbindet G&B Logistics von seinen Pflichten aus diesem Vertrag. Abweichend von den sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages haftet G&B Logistics unter keinen Umständen für Schäden jeglicher Art im Zusammenhang mit der Epidemie bzw. Pandemie. Sollte sich G&B Logistics dazu entschließen, seine Leistungen aus diesem Vertrag auch unter pandemie-/epidemiebedingten, veränderten Umständen weiter zu erbringen, so gehen etwaige Mehrkosten in vollem Umfang zu Lasten des Auftraggebers.
7.10 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem nationalen Recht, welches am Sitz der den Auftrag annehmenden G&B Logistics Niederlassung gilt. Soweit es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute handelt, gilt als Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz der ausstellenden G&B Logistics-Niederlassung als vereinbart.